Berliner Testament Vor- und Nacherbe HIIIIILLLLFFFEEE

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Plumbum
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#1

01.10.2013, 12:04

Hallöchen,

ich bin ein wenig am verzweifeln. Sachverhalt: Eheleute wollen gem. Testament machen, sie haben zwei Söhne, einer ist bereits verstorben und hinterlässt einen weitern Sohn, also den Enkel.

Testament soll so geregelt werden, dass die beiden sich wechselseitig als Erben einsetzen, aber der andere nach dem tod des ersten noch verfügen kann.

dann soll der Sohn der noch lebt Erbe werden, mein Chef mein Vorerbe, aber ohne einschränkukng kann über den nachlass verügen. Der Enkel soll dann Nacherbe werden wenn dieser verstirbt.

Aber macht das Sinn? Finde keine Formulierung die das wiederspiegelt. Wie mache ich das? Könnt Ihr mir helfen?!

Ich mache sonst immer Berliner Testamente, wo dann die Eltern sich wechselseitig einsetzen und dann kommt ein Schlusserbe und wenn dieser nicht mehr da ist fällt das Erbe an Abkömmlinge etc. Aber mit Vor- und Nacherbe beim Berliner Testament habe ich noch nie gearbeitet.

Wichtig in dem Fall ist nur, dass der Enkel nicht direkt Erbe wird, sondern erst nach dem noch lebenden Sohn, also nach dem Onkel, allerdings frage ich mich dann, was ist mti den Kindern des Onkels, verzwickt.

HILFEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE
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Plumbum
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#2

01.10.2013, 12:58

kann man hier nicht mit Schlusserben arbeiten? d.h. man setzt den Sohn als Schlusserben ein und wenn der vorverstirbt, setzt man den Enkel als Ersatzschlusserben ein? Geht Vor- und Nacherbschaft überhaupt bei einem " Berliner Testament" ?
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Jana47
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#3

01.10.2013, 16:08

Ich denke, man kann auch im gemeinschaftlichen Testament Vor- und Nacherbschaft regeln.

Wenn ich es richtig verstehe: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Vollerben ein, wobei der Letztlebenden in seinen Verfügung über den Nachlass frei ist. Trifft er keine eigene Verfügung von Todes wegen soll der Sohn1 Vorerbe nach dem Letztlebenden werden und der Enkel2 (Linie verstorbener Sohn) Nacherbe nach dem Letztlebenden.

Ist es denn gewollt, dass der Sohn1 in seiner Verfügungsmacht über den Letztlebenden-Nachlass beschränkt ist und diesen quasi für den Enkel2 "hält"?

Wenn das nicht gewollt ist, müsste Deine Überlegung - Sohn1 (Schluss-)Erbe nach dem Längstlebenden und der Enkel2 Ersatz(schluss)erbe nach dem Längstlebenden - passen. Ob und welche Ansprüche die Kinder von Sohn1 in dieser Konstellation haben (das Erbe des Längstlebenden ist ja ggf. noch gar nicht angefallen), falls der Sohn1 vorverstirbt und der Ersatzerbfall eintritt, kann ich nicht beurteilen. ;)

Habt Ihr den Kersten/Bühling im Büro? In meiner 22.Aufl. gibt es zu dieser Thematik in § 106 Randnr. 22M u. 23 M Formulierungsbeispiele.
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rebru82
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#4

01.10.2013, 16:10

Also mit Vor- und Nacherbschaft würde ich hier auch nicht arbeiten. Ggf. mit Ersatzerbschaft.

Berliner Testament = Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, danach Schlusserbe.

Da der eine Sohn bereits vorverstorben ist, würde sein Erbteil eh nicht gleich auf den Enkel gehen.

Mein Vorschlag:
Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eltern, Schlusserbe der überlebende Sohn, Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens des Sohnes das Engelkind.

Wenn die (noch nicht existierenden) Kinder des noch lebenden Sohnes auch berücksichtigt werden sollen (wäre mit dem Erblasser zu klären), könnte man als Ersatzerben auch die Enkelkinder (also die Kinder beider Söhne) zu gleichen Teilen einsetzen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#5

01.10.2013, 16:16

Hallo Ihr beiden,

also ich wälze auch Bücher grade... den Kersten Bühling habe ich auch hier (23. Auflage) und habe auch den § 106 aufgeschlagen. Ich habe für mich selbt auch die Vor- und Nacherbschaft jetzt mal ausgeschlossen.

der Sohn sollte Vorerbe werden, sollte aber auch frei verfügen, einschließlich Verzehr des Nachlasses. Aber so funzt das meiner Meinung nach nicht. Deshalb würde ich auch sagen der Sohn wird Schlusserbe, Ersatzerbe wird der Enkel, wobei ich bei Entwurfübersendung nochmal darauf hinweise, was denn mit möglichen Kindern des Sohnes ist. Aber das mache ich alles morgen, mir raucht der Kopf heute hier.

Ich danke Euch für Antworten :thx
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#6

01.10.2013, 16:43

Plumbum, klingt gut :)
Genieß den Sonnenschein!
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#7

01.10.2013, 16:56

Hach Jana... da muss ich noch bis 18:00 Uhr warten, da habe ich erst Feierabend!

Hab hier noch ein paar andere "Akten des Grauens" auf dem Tisch, die bearbeite ich grade :)
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#8

01.10.2013, 17:15

Lach ...kommt mir bekannt vor. :)
Mal sehen, ob wir jeweils pünktlich in den Feierabend kommen ... ;)
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#9

02.10.2013, 09:39

Ich nochmal :( hab die Akte noch immer nicht vom Tisch...

so... ich habe das jetzt so geregelt, dass ich den Sohn als Schlusserben einsetze und für den Fall dass dieser vorverstirbt die Abkömmlinge dieses Sohnes - sofern vorhanden - und dne Enkel zu gleichen Teilen einsetze.

So... jetzt habe ich mir aber gedacht, mein Chef meinte ja Vor- und Nacherbe etc. was ist wenn die Mandanten doch möchten, dass der Enkel nach dem Tod des Sohnes etwas bekommt. Also dass der Sohn Vorerbe (geht das überhaupt beim gemeinschaftlichen Testament? wird nicht der länger lebende Ehegatte Vorerbe dann und dann der Sohn nach erbe und er Enkel was weiß ich?) und der Enkel Nacherbe des Vermögens der Erblasser wird?! Wie kann ich das formulieren? Andererseits meinte mein Chef, dass der Sohn befreiter Vorerbe sei, also machen kann was er will mit dem Nachlass auch verbrauchen also wäre dann sowieso vielleicht gar nix mehr da :/
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#10

02.10.2013, 10:17

Die Ehegatten bestimmen sich zunächst zu Vollerben und treffen dann eine Vor-/Nacherbenbestimmung nach dem Letztlebenden von ihnen (falls der Überlebende von ihnen keine eigene Verfügung trifft. Ich hatte Deinen ersten Post so verstanden, dass der überlebende Ehgatten grundsätzlich frei bestimmen kann), vgl. #3. Man kann dann natürlich auch aufnehmen: "Der Vorerbe (Sohn1) ist befreit und zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt." Völlig frei dürfte der Vorerbe aber trotzdem nicht sein, aber auf jeden Fall hat er mehr Rechte als der nicht befreite Vorerbe.
(theoretisch könnte ja schon der überlebende Ehgatte das Erbe aufbrauchen oder zu Lebzeiten z.B. an den Sohn1 oder Enkel2 geben).

Ich denke, es ist noch eine Besprechung mit den Erblassern notwendig über ihre Möglichkeiten. ;)
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