Guten Morgen
Ich habe eine recht allgemeine Frage zu Erbverträgen bzw. zu einer Aufhebung eines Erbvertrages.
Muss die Aufhebung eines Erbvertrages neben der Urkundenrolle auch in das Verzeichnis der Erbverträge eines Notars eingetragen werden? Oder kommen da wirklich nur "normale" Erbverträge rein?
Vielen Dank schonmal
Erbvertrag
- Jana47
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Mein erster Impuls wäre ja gewesen, eintragen (besonders, wenn der ursprüngl. ErbV nicht bei uns beurkundet wurde), ABER:
Im Kersten-Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl. steht unter § 108 unter RN 34, dass der Aufhebungsvertrag nicht eröffnungspflichtig ist und nicht in die amtl. Verwahrung gebracht wird - allerdings ist (früher das Standesamt und heute) die Registrierung beim ZTR vorzunehmen. Auf der ErbV-Urschrift und in der Urkundenrolle ist zu vermerken, dass und unter werlcher UR-Nr. der Vertrag aufgehoben wurde (ich denke, falls der Vertrag nicht an derselben Notarstelle aufgehoben wurde, könnte man den Erbvertragsnotar zusätzlich von dem Akt an sich unterrichten. Zwingend notwendig dürfte letzteres vielleicht nicht sein, da ja die ZTR-Registrierung erfolgt).
Im Kersten-Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl. steht unter § 108 unter RN 34, dass der Aufhebungsvertrag nicht eröffnungspflichtig ist und nicht in die amtl. Verwahrung gebracht wird - allerdings ist (früher das Standesamt und heute) die Registrierung beim ZTR vorzunehmen. Auf der ErbV-Urschrift und in der Urkundenrolle ist zu vermerken, dass und unter werlcher UR-Nr. der Vertrag aufgehoben wurde (ich denke, falls der Vertrag nicht an derselben Notarstelle aufgehoben wurde, könnte man den Erbvertragsnotar zusätzlich von dem Akt an sich unterrichten. Zwingend notwendig dürfte letzteres vielleicht nicht sein, da ja die ZTR-Registrierung erfolgt).