Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung

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hexe-petri
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#1

08.08.2013, 11:29

Hallo, es soll hier ein Erbvertrag vorbereitet werden,
Eheleute A setzen sich gegenseitig zu Erben ein,
Schlusserben sollen Eheleute B zu gleichen Teilen sein.
Diese sollen sich aber zur Pflege verpflichten.
Hat jemand ein Muster für mich?

hexe-petri
Martin Filzek
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#2

08.08.2013, 12:29

Könntest Du nicht auch schreiben, Schlusserbe soll ich sein - Pflegeverpflichtung aber weiter für Eheleute B?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
hexe-petri
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#3

08.08.2013, 12:32

:?: :?: :?:
Martin Filzek
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#4

08.08.2013, 14:29

Sollte natürlich ein Scherz sein, wahrscheinlich muss man heute Smilies dahinter setzen.
Das Gewollte klingt doch aber nicht außergewöhnlich und müsste doch in allen gängigen Formular- und Notarpraxishandbüchern oder Erbrechtsliteratur mit - auf den individuellen Einzelfall natürlich umzuformulierenden - Mustern und Hinweisen dazu enthalten sein?
Bei dem Muster für die Pflegeverpflichtung wird doch der Teufel im Detail stecken, z. B. wann sich die Pflegeverpflichtung wegen Unmöglichkeit für die Verpflichteten in einen anderen Anspruch wandeln soll, und wie die beiderseitigen bzw. hier vor allem die Interessen der testierenden Mandanten dabei gesichert werden können - wahrscheinlich würde ein Versuch, vernünftig zu helfen, hier die Übermittlung verschiedener Varianten und den Hinweis auf notwendige Beratung und Besprechung mit den Mandanten beinhalten.
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hexe-petri
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#5

08.08.2013, 16:16

Hallo, Herr Filzek,
hatte schon gedacht, ich hätte irgendeinen Unsinn geschrieben :roll:

Hab zwischenzeitlich schon mit dem Chef was zusammengestellt,
soll ja alles im Sinne der Mandanten sein.

Vielen Dank
Grüße vom Niederrhein
Okudera
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#6

08.08.2013, 16:36

wichtig bei der Pflegeverpflichtung ist insbesondere, wie diese mit der Bindungswirkung und einem Rücktrittsrrecht verknüpft wird.

1.
Bindungswirkung
gegenüber wem? Auch gegenüber den Pflegeverpflichteten? (die es ansonsten wohl nicht so gut fänden, wenn sie munter in Erwartung des Erbes pflegen und hinter ihrem Rücken die Erbeinsetzung geändert wird).

2.
Rücktrittsrecht?
Wohl in jedem Fall bei vorstehend beschriebener Bindungswirkung vorsehen für den Fall, dass die Pflegeverpflichtung nicht erfüllt wird.
Problem: Wer prüft, ob die Bedingung für den Rücktritt gegeben sind? Im Zweifel sind beide Erblasser Tod, wenn die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts aufkommt.
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