Widerruf gemeinschaftliches Testament - Betreuung

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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puppy
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#1

26.06.2013, 12:51

Liebe alle,

ich habe schon die Bücher gewälzt und Foren geklickt, aber meine Frage ist noch nicht ganz beantwortet. Vielleicht wisst ihr ja weiter.

Es wurde eine gemeinschaftliches Testament beurkundet und in die amtliche Verwahrung gegeben.

Dieses soll jetzt von Ehegatten A widerrufen werden. Allerdings ist Ehegatte B schwer erkrankt und nicht mehr geschäftsfähig.
Zur Entgegennahme des Widerrufs muss er dies aber sein.
Deswegen soll nun eine Betreuung für einzelne Rechtshandlung angeordnet werden. Wie es hier mit dem Wert ist, habe ich schon rausgefunden.

Meine Fragen nun:
1. Reicht es, dass Ehegatte A das Testament widerruft und der Betreuer für Ehegatte B diesen entgegenimmt?

2. Muss das Testament dann noch aus der amtlichen Verwahrung geholt werden oder reicht die Hinterlegung des Widerrufs?

3. Das Testament muss ja von beiden Ehegatten höchstpersönlich beim Nachlassgericht aus der Verwahrung geholt werden und gilt somit als widerrufen. Würde es auch reichen, wenn Ehegatte A und der Betreuer zum Gericht gehen und das Testament aus der Verwahrung holen? Und ist der Betreuer ermächtigt das zu tun? Schließlich "will" ja nur Ehegatte A widerrufen. Somit würden ja beide Ehegatten gemeinsam widerrufen.
So würde doch aber die 0,5 Gebühr gespart werden....

Über Denkanstöße freu ich mich :)

LG
- Das Leben ist kein Ponyhof - und Romantik ist nur 'ne Stilepoche -
Jupp03/11

#2

26.06.2013, 17:26

puppy hat geschrieben:Liebe alle,

ich habe schon die Bücher gewälzt und Foren geklickt, aber meine Frage ist noch nicht ganz beantwortet. Vielleicht wisst ihr ja weiter.

Es wurde eine gemeinschaftliches Testament beurkundet und in die amtliche Verwahrung gegeben.

Dieses soll jetzt von Ehegatten A widerrufen werden. Allerdings ist Ehegatte B schwer erkrankt und nicht mehr geschäftsfähig.
Zur Entgegennahme des Widerrufs muss er dies aber sein.
Deswegen soll nun eine Betreuung für einzelne Rechtshandlung angeordnet werden.

Zur Vermeidung einer Dauerbetreuung sollte hier die Betreuung mit dem einzigen Aufgabengebiet beantragt werden.

Wie es hier mit dem Wert ist, habe ich schon rausgefunden.

Meine Fragen nun:
1. Reicht es, dass Ehegatte A das Testament widerruft und der Betreuer für Ehegatte B diesen entgegenimmt?

Der Widerruf ist dem Betreuer zuzustellen.

2. Muss das Testament dann noch aus der amtlichen Verwahrung geholt werden oder reicht die Hinterlegung des Widerrufs?

Dem Nachlassgericht kann sodann zur Testamentshinterlegung jeweils begl. Kopie des Widerrufs, der Zustellungsurkunde und der Betreuerbestellung übersandt werden.


3. Das Testament muss ja von beiden Ehegatten höchstpersönlich beim Nachlassgericht aus der Verwahrung geholt werden und gilt somit als widerrufen. Würde es auch reichen, wenn Ehegatte A und der Betreuer zum Gericht gehen und das Testament aus der Verwahrung holen?

Die Antwort hast du dir bereits gegeben.

Und ist der Betreuer ermächtigt das zu tun? Schließlich "will" ja nur Ehegatte A widerrufen. Somit würden ja beide Ehegatten gemeinsam widerrufen.
So würde doch aber die 0,5 Gebühr gespart werden....

Über Denkanstöße freu ich mich :)

LG
puppy
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#3

27.06.2013, 10:14

Hallo Jupp,

danke für die Antwort. Wir haben auch an die Betreuung für einzelne Rechtshandlungen gedacht.

Hab aber eben mal beim Nachlassgericht angerufen. Wenn der Betreuer für die bestimmte Rechtshandlung bzw. einen bestimmten Rechtskreis bestimmt ist, dann ist es auch möglich, das dieser mit dem Ehepartner A das Testament aus der amtlichen Verwahrung holt und dieses somit widerrufen ist.

Dies nur kurz als Abschluss.

Schönen Tag! :wink2
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Jupp03/11

#4

27.06.2013, 10:21

Die entsprechende Vorschrift mag bekanntgegeben werden.
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