Erbschein bei zwei Staatsangehörigkeiten

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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#1

23.05.2012, 15:30

Hallo ihr Lieben,

zum Sachverhalt:

Herr X hat die deutsche und österreichische Staatsangehörigkeit. Er ist Anfang dieses Jahres verstorben. Er hat seit ca. 30 Jahren in Deutschland gelebt und auch in Deutschland geheiratet. Er wird nun von seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern beerbt.
Er hinterlässt unbewegliches Vermögen (mehrere Wohnungen + Grundstücke) und bewegliches Vermögen (Bankkonten) in Deutschland. In Österreich hat er nur bewegliches Vermögen (ein Bankkonto).

Jetzt die Frage zum Erbschein!

Kann der Erbschein in Deutschland beantragt werden? Gilt dieser dann auch für das Vermögen in Österreich oder ist er auf das in Deutschland befindliche Vermögen "beschränkt"? Oder müssen evtl. zwei Erbscheine beantragt werden (einer für das Vermögen in Deutschland und einer für das Vermögen in Österreich)? Kann man einen Erbschein "beschränken"?

Fragen über Fragen....

Hat jemand von euch einen Rat?
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Lovis
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#2

30.05.2012, 21:49

Nachlesen, was das österr. Gesetz zu Erbfällen mit Auslandsbezug sagt. Mögliches Stichwort für die Google-Suche: internationales Erbrecht Österreich. Mir sind beim Überfliegen einige brauchbare Treffer aufgefallen. Die Frage nach dem deutschen "internationalen" Erbrecht müsste dir dein Chef beantworten können.
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#3

30.05.2012, 22:06

Ich schaue morgen mal im Büro nach. Ich hatte einen griechischen oder deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland lebte, aber evtl. in Österreich ein Konto hatte. Es ist zwar nie zu einer Beurkundung gekommen, ich hatte aber über dieses Thema mit einem Richter (?) in Österreich telefoniert. Ich muss mal sehen, ob ich mir da irgendwelche Vorschriften etc. aufgeschrieben habe.

edit:
noch zur Ergänzung: Ich hatte einen "Gegenständlich beschränkten Erbschein" für den Nachlass im Inland (Deutschland). Beerbt wurde nach griechichem Recht.
Zuletzt geändert von Panda am 31.05.2012, 14:31, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

31.05.2012, 14:11

Ich habe noch mal nachgeschaut. Damals hatte ich mit einem Mitarbeiter des Justizministerium in Österreich telefoniert. Er sagte mir, dass man zunächst versuchen soll, mit dem deutschen Erbeschein Auskünfte bei den Banken einzuholen, um so ggf. auch die Zuständigkeit des Gerichtes ermitteln zu können.

Im Übrigen verwies er auf die §§ 105 und 106 der Jurisdiktionsnorm (JN) (Österrech).

Der direkte Link funktioniert nicht. Dann halt so:

http://www.jusline.at" target="blank

und als Suchbegriff "Jurisdiktionsnorm" eingeben.

Hier kann man das zuständige Gericht in Österreich finden.

http://www.justiz.gv.at" target="blank

Hinsichtlich des Verfahrensablaufes hatte er mir geraten, dem zuständigen Nachlassgericht den Sachverhalt zu schildern, um alsdann den weiteren Ablauf in Erfahrung zu bringen.
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#5

31.05.2012, 14:22

Aus deutscher Sicht ist deutsches Erbrecht maßgeblich. Unabhängig davon was so alles an Vermögen wo auch immer in der Welt ist, ist aus deutscher Sicht der Erbschein ein Welterbschein. Er kann aber auch auf Antrag auf das in Deutschland belegene Vermögen beschränkt werden. Ob Österreich einen deutschen Erbschein akzeptiert ist eine andere Frage. Aus österreichischer Sicht wird er nämlich als Österreicher behandelt.
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