Testamentsvollstr. ist Erbe, kann er an sich verkaufen?

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
Antworten
Benutzeravatar
rebru82
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 598
Registriert: 01.12.2008, 09:08
Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Flensburg

#1

04.01.2011, 16:18

Da ich auf Anhieb nichts gefunden habe und die Sache leider sehr eilt, frage ich mal euch.

Die Mutter ist verstorben, die beiden Söhne sind Erben. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der eine Sohn.

In Absprache mit dem Bruder will er jetzt die Erbengemeinschaft aufheben und die gemeinsame Wohnung auf sich allein umschreiben lassen durch einen Kaufvertrag zwischen ihm und seinen Bruder.

Laut Testamentsvollstreckerzeugnis darf er allein über das Vermögen verfügen. Kann er dies aber auch, wenn er es zu seinen eigenen Gunsten macht?
Mein erster Gedanke ist: NEIN!
Aber ich finde da gerade nichts.
Das Problem ist, dass der Bruder in Amerika lebt. Daher sollte das alles so unproblematisch wie möglich laufen. Ich denke, es wäre aber sicher, wenn auf die Testamentsvollstreckung verzichtet wird, die beiden Brüder den KV machen und so durchgeführt wird.

Hat jemand da Erfahrungen?
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#2

04.01.2011, 16:33

Das kommt darauf an wie die Testamentvollstreckung ausgestaltet ist. Lies mal § 181 BGB.
Benutzeravatar
rebru82
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 598
Registriert: 01.12.2008, 09:08
Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Flensburg

#3

04.01.2011, 16:35

Das Testamentsvollstreckerzeugnis hatte er natürlich nicht dabei, er ist aber der Meinung, dass von einer Befreiung der Beschränkungen gar nichts erwähnt sei. Daher gehe ich davon aus, dass er den Verkauf nicht machen darf.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
cerreto
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 11.04.2006, 20:33
Beruf: Notafachwirt

#4

04.01.2011, 17:03

Schau mal im Schöner/Stöber unter Rn. 3431 nach. § 181 BGB ist zu beachten. Ggfs. muss der Bruder als Miterbe mitwirken. Die TV muss aber dazu nicht extra aufgehoben werden.

cerreto
Antworten