Schenkungsvertrag - EU - Rücknahme durch Notar

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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elfin0815
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#1

17.12.2010, 14:46

Hallo Leute, hier brauche ich mal euren Rat:
Kurze Zusammenfassung: Schenkungsvertrag des Sohnes mit Vollmacht des Vaters beurkundet. Die Vollmacht war hinsichtlich Befreiung von § 181 BGB bedenklich und es fehlte die Apostille; Sohn bat mich, trotzdem zu vollziehen, ordnungsgemäße Vollmacht wollte er nachreichen. Gesagt, getan, ich habe vollzogen, d.h. nach Erlangung der steuerlichen UB den EU-Antrag beim GBA gestellt. Nun rief der Sohn an und teilte mit, er kriegt die Vollmacht - Apostille - nicht und sein Vater erstellt auch keine neue eindeutige mit § 181 BGB und bat mich, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück zu nehmen. Dies machte er nochmals schriftlich. Ich habe dann - allein schon aus Kostengründen - den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgenommen. Nun meldet sich ein anderer Notar, der einen Schenkungsvertrag beurkundet hat (nämlich zwischen dem Vater (!) und der Schwester).... Dann bekomme ich auf einmal von dem Notar - nun in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - ein Schreiben, ich werde auf Schadenersatz verklagt, wenn ich nicht vollziehe und legt hierbei eine Vollmacht des Vaters vor !!! :evil: Und nun, nun steh ich da !!! Habt ihr einen Tipp ???
Katzenfisch
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#2

17.12.2010, 15:44

Das ist alles ein wenig wirr. Worin soll denn das Verschulden des Notars liegen, damit ein Notar auf Schadenersatz verklagt werden kann? Welcher Schaden sollte denn entstehen können?

Bezieht sich der Schenkungsvertrag zwischen Vater und Tochter auf dasselbe Grundstück?

Wie lautet der Text der Vollmacht hinsichtlich des bedenklichen Teils?

Grundsätzlich ist es so, dass der Rechtspfleger als "letzte Prüfungsinstanz" die Vollmacht bzw. die Vertretungsberechtigung zu überprüfen und dann, wenn die Vollmacht hinsichtlich von § 181 BGB nicht ausreicht, eine Zwischenverfügung zu erteilen hat.

Der Notar kann nur den Vollzug be- bzw. vorantreiben. Der eigentliche Vollzug findet aber beim Grundbuchamt statt.
elfin0815
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#3

17.12.2010, 16:51

Tja, wirr finde ich die Schreiben des Rechtsanwaltes, der als Notar den Schenkungsvertrag zwischen Vater und Tochter beurkundet hat, auch. Richtig ist, dass die Androhung mit Schadensersatz eh in's Leere greift und ja, es handelt sich um ein und dasselbe Grundstück.

Die Vollmacht beinhaltete nicht ausdrücklich die Befreiung von § 181 BGB, ist jedoch auslegungssache. Wichtig ist, dass die Vollmacht nicht mit der Apostille versehen war und die ist zwingend erforderlich. Diesbezüglich ist auch eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ergangen und diese habe ich selbstverständlich dem Schenker mit der Bitte um Erledigung zukommen lassen. Danach kam halt der Anruf und die schriftliche Bitte um Rücknahme des Antrages, da er die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nicht erledigen kann. Dieses habe ich dann auch getan (ich meine die Rücknahme des Eigentumsumschreibungsantrages). Im Grunde genommen habe ich den Antrag auf Eigentumsumschreibung verfrüht (in Kenntnis der nicht vollständigen Unterlagen) beim Grundbuchamt gestellt.

Erst nach erfolgter Rücknahme hat sich der Notar gemeldet und bat mich um kollegiale Mithilfe, da er mit dem bei ihm beurkundeten Schenkungsvertrag nicht weiterkommt. Denn in diesem bei ihm beurkundeten Schenkungsvertrag hat der Vater (in Ansehung auf die Eigentumsumschreibung auf ihn - den Antrag, den ich zurückgenommen habe) der Tochter ein und dasselbe Grundstück geschenkt. So, aus die Maus!!!

Nach dem Telefonat mit dem Notar hat dieser sich auf einmal auch als Rechtsanwalt bei uns gemeldet und vertritt nunmehr den Vater gegen den Sohn auf Vollzug der Schenkung (also gleicher Gegenstand - Notar und Anwalt). Allein schon diese Tatsache finde ich verwerflich.

So, dann hat der Anwalt noch ein Schreiben geschickt, dass er - in seiner Eigenschaft als Anwalt - eine beglaubigte Fotokopie meines Schenkungsvertrages beim Grundbuchamt mit einer neuen Vollmacht - lautend auf den Sohn - beim Grundbuchamt eingereicht hat, mit der Bitte, die Eigentumsumschreibung auf den Vater zu vollziehen, damit dann auch der bei ihm beurkundete Schenkungsvertrag von dem Vater auf die Tochter vollzogen werden kann. Kommt ihr noch mit ???

Und jetzt sagt bitte nicht, ich bin wirr !!! Ich werde erst einmal das Wochenende nutzen, um durch den Schriftverkehr hier durchzusteigen, ich kreige graue Haare !!!

Wäre über sämtliche Infos und Tipps dankbar!!! :roll:
Jupp03/11

#4

17.12.2010, 18:33

Warum wurde der Antrag auf Umschreibung gestellt, obwohl die Unterlagen nicht komplett waren?

Im übrigen müßten die für den Vater in dem Vertrag abgegebenen Erklärungen von diesem genehmigt werden oder der Sohn wiederholt diese Erklärungen, nachdem jetzt Befreiung von § 181 BGB wohl vorliegt.
elfin0815
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#5

17.12.2010, 20:24

Ich war zu nett für einen langjährigen Mandanten, die steuerliche UB lag vor und da er Druck von seinem Vater bekam, bat er mich gaaaanz schnell den EU-Antrag zu stellen, er werde die Vollmacht mit Apostille umgehend nachliefern. Nun ja, wenn der Mandant das Kostenrisiko eingeht .... also eigentlich kein Problem, den EU-Antrag mit unvollständigen Unterlagen zu stellen. Im Zweifelsfall würde ich - als Notar - ja nur auf den Kosten sitzen bleiben.

Kann ich nicht den Rechtsanwalt und Notar belangen, der offensichtlich sittenwidrig in ein und derselben Sache als Anwalt und Notar tätig ist??? Schließlich ist es ja ein und derselbe GEgenstand.....
Jupp03/11

#6

17.12.2010, 20:25

natürlich geht das, hilft aber nicht beim eigentlichen Problem
elfin0815
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#7

20.12.2010, 11:14

Ich habe jetzt hier noch ein Schreiben von dem Notar und wohl eher Rechtsanwalt erhalten und schicke alle Unterlagen jetzt an die Notarkammer, ich glaube der werte Herr Kollege ist völlig verwirrt. Mit der Notarkammer bin ich dann fein raus.

Ich danke euch allen für die Mithilfe und den Lösungsvorschlägen, jedoch gibt es leider von notarieller Seite aus keine Lösungsvorschläge, wenn die Familie sich auseinandergestritten hat. :thx
Jupp03/11

#8

20.12.2010, 11:17

dann hast du wohl nicht alles gelesen :mrgreen:
Katzenfisch
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#9

20.12.2010, 23:19

Ich fasse mal zusammen. Du hast einen Vertrag zum Vollzug eingereicht, der aufgrund der fehlenden Apostille zur erteilten Vollmacht schwebend rechtsunwirksam ist/war. Dies geschah auf ausdrücklich Wunsch des Sohnes als Übertragsnehmer, der darüber belehrt worden ist, dass der Eigentumsumschreibungsantrag zwangsläufig zu einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes führen wird.

Ich hätte den Eintragungsantrag zunächst nicht zurückgenommen sondern das Grundbuchamt gebeten, mir die Vollmacht zurückzureichen, damit die Apostille eingeholt werden kann. Ferner hätte ich darum gebeten, die Erledigungsfrist angemessen, mindestens 3 weitere Monate zu verlängern.

Dann hätte ich den Vater als Übertragsgeber angeschrieben und die Vollmacht im Original zugeleitet mit der Bitte, über den beurkundenden Notar schnellstmöglich die erforderliche Apostille einholen zu lassen. Ferner hätte ich darauf hingewiesen, dass dann, wenn er - der Schenker - die Vollmacht nicht kurzfristig mit erteilter Apostille zurücl reicht, das Grundbuchamt den Eigentumsumscheibungsantrag kostenpflichtig zurückweisen wird und er als Grundstückseigentümer Kostenschuldner der Gerichtskosten ist.

Wenn dann keine Reaktion erfolgt wäre hätte ich es auf eine Zurückweisung ankommen lassen.

Das ist die erste Variante.Alternativ hätte man dem Schenker die Zwischenverfügung zusenden können mit der Bitte, den Vertrag nachträglich vor einem Notar zu genehmigen und die Genehmigung mit der erforderlichen Apostille versehen zurück zu schicken.

Der Notar, der Anträge beim Grundbuchamt gem. § 15 GBO stellt, kann niemals Kostenschuldner beim Grundbuchamt sein, es sei denn, er hat sich für den Eingang der Gerichtskosten verbürgt. Das schließt aber nicht Gerichtskosten für eine Zurückweisung ein.

Jetzt mal zu dem von dem anderen Notar aufgrund einer beglaubigten Ablichtung Deiner Urkunde gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung. Der Notar ist gar nicht berechtigt, Anträge aus Deiner Urkunde zu stellen. Das funktioniert nur, wenn der Vater Anträge stellt und der Notar nur als Bote die Anträge übermittelt. Ob das überhaupt fuktioniert hängt davon ab, ob der Antrag auf Eigentumsumschreibung in Deiner Urkunde alleine vom Vater als Schenker erklärt wurde.

Wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung in Deiner Urkunde von beiden Vertragsparteien gestellt wurde, dann dürfte die nächste Zwischenverfügung unterwegs sein, weil der Antrag des Sohnes fehlt.

Da der Inhalt des Vertrages nicht bekannt ist, können die Ausführungen hierzu nur als Denkanstöße dienen.

Ich würde mal beim Grundbuchamt nachfragen, ob da tatsächlich ein Antrag auf Eigentumsumschreibung eingegangen und die jetzt vorgelegte Vollmacht zum Vollzug geeignet ist.
elfin0815
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#10

30.12.2010, 12:29

:thx
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