Erbvertragsverzeichnis

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Lena
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#1

09.12.2010, 09:51

Hallo zusammen!

Der Notar ist ja verpflichtet ein Erbvertragsverzeichnis zu führen.

Was genau tragt ihr da ein?

Wenn sie nicht beim Notar verwahrt sondern zur Verwahrung bei Gericht abgeliefert werden auch das Datum und den Ort des Gerichts?

Da § 9 DONot ja sagt: "(3) Wird der Erbvertrag später in besondere amtliche Verwahrung gebracht oder an das Amtsgericht abgeliefert (§ 20 Abs. 3), sind im Verzeichnis oder auf der Abschrift des Benachrichtigungsschreibens das Gericht und der Tag der Abgabe einzutragen."

Wie sehen das die Prüfer? Kann ein Prüfer verlangen dass Tag der Abgabe auf der Liste einzutragen ist? Und wenn es nicht auf der Liste eingetragen ist - aber ein Notar standardmäßig die Erbverträge zur Verwahrung abliefert, lassen sich die Prüfer dann sämtliche Erbverträge vorlegen aus den letzten 4 Jahren und prüfen ob da auch jeweils Tag der Abgabe und Gerichtsort auf dem Schreiben ans Gericht stehen?
(bei der letzten Frage wäre ich natürlich vorallem Dankbar wenn Revisor sich äußern würde)

Gibt es Bundesländer wo Erbverträge standardmäßig außerhalb verwahrt werden müssen? Event. durch Kammerempfehlung oder so? Das ist doch eigenltich immer noch Notarsache, oder?

Bin auf eure Meinungen gespannt!
Liebe Grüße
Lena

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Lena
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#2

10.12.2010, 12:08

Weiß keiner unserer Spezies da etwas?

Oder führt etwa keiner in seinem Notariat so eine Liste? :shock: :shock: :shock: :shock:
Liebe Grüße
Lena

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Katzenfisch
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#3

10.12.2010, 13:17

Bei uns wird die Liste automatisch über das Notarprogramm geführt und zwar in Verbindung mit der Urkundenrolle. Wenn ich also in die Urkundenrolle die Urkunde eintrage und bei Gegenstand des Geschäfts "Erbvertrag" eintrage, öffnet sich ein weiteres Fenster "Erbvertagsliste" mit identischem Eintrag wie Urkundenrolle. Hier ist dann nur noch anzugeben, wann bei welchem AG hinterlegt wurde oder ob eigene Verwahrung erfolgt.

Eintragungen wie folgt:

lfd. Nr. Tag der Ausstellung d. Urkunde Nr. der UR Erblasser Name und Geburtsdatum /besondere amtliche Verwahrung - Gericht - am


Wenn eigene Verwahrung erfolgt, dann nach Möglichkeit eine Ablichtung der gelben Standesamtbenachrichtigung anheften.
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mrsbloom
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#4

10.12.2010, 22:09

In das Erbvertragsverzeichnis sind ausschließlich die Erbverträge einzutragen, die nicht in amtliche Verwahrung zum Gericht gegeben werden, sondern in der Kanzlei verbleiben.

Die Erbverträge, die ganz normal wie Testamente in amtliche Verwahrung gegeben werden, dürfen NICHT eingetragen werden.
Gruß Tina

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Max Frisch
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#5

11.12.2010, 19:32

mrsbloom hat geschrieben:In das Erbvertragsverzeichnis sind ausschließlich die Erbverträge einzutragen, die nicht in amtliche Verwahrung zum Gericht gegeben werden, sondern in der Kanzlei verbleiben.

Die Erbverträge, die ganz normal wie Testamente in amtliche Verwahrung gegeben werden, dürfen NICHT eingetragen werden.

Wieso dürfen sie das nicht?
Weil es in §9 DONot nur heißt: (1) 1Notarinnen und Notare haben über die Erbverträge, die sie gemäß § 34 Abs. 3 BeurkG in Verwahrung nehmen (§ 18 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 2 bis 4), ein Verzeichnis zu führen.

Oder gibt es dazu auch entsprechende Richtlinien?
(Habe leider auch keinen Kommentar mehr greifbar wo ich sowas nachgucken könnte).
Liebe Grüße
Lena

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Katzenfisch
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#6

13.12.2010, 13:53

Grundsätzlich ist das richtig, was mrsbloom schreibt. Das setzt aber voraus, dass die Erbvertragsbeteiligten einer Verwahrung bei Gericht widersprochen haben bzw, mit einer gerichtlichen Verwahrung ausdrücklich nicht einverstanden sind.

Es gibt eine Empfehlung der Bundesnotarkammer, wie die Führung des Erbverzeichnisses in der EDV erfolgen soll. Das EDV-geführte Erbvertragsverzeichnis läßt sich zumindest unter den meisten Notarprogrammen nicht ausschalten, egal, ob ein Erbvertrag beim Notar verbleibt oder in die amtliche Verwahrung gegeben wird.

Und seien wir mal ehrlich, es erleichtert die turnusmäßigen Überprüfungen nach Erbverträgen ungemein, wenn ich schon aus der Liste sehen kann, wann beurkundet und wann in die amtliche Verwahrung gegeben.

Diese Art der Führung des Erbverzeichnisses ist nicht so fehleranfällig wie früher.
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Lena
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#7

14.12.2010, 10:41

Katzenfisch hat geschrieben:Grundsätzlich ist das richtig, was mrsbloom schreibt. Das setzt aber voraus, dass die Erbvertragsbeteiligten einer Verwahrung bei Gericht widersprochen haben bzw, mit einer gerichtlichen Verwahrung ausdrücklich nicht einverstanden sind.

Es gibt eine Empfehlung der Bundesnotarkammer, wie die Führung des Erbverzeichnisses in der EDV erfolgen soll. Das EDV-geführte Erbvertragsverzeichnis läßt sich zumindest unter den meisten Notarprogrammen nicht ausschalten, egal, ob ein Erbvertrag beim Notar verbleibt oder in die amtliche Verwahrung gegeben wird.

Und seien wir mal ehrlich, es erleichtert die turnusmäßigen Überprüfungen nach Erbverträgen ungemein, wenn ich schon aus der Liste sehen kann, wann beurkundet und wann in die amtliche Verwahrung gegeben.

Diese Art der Führung des Erbverzeichnisses ist nicht so fehleranfällig wie früher.


Mir wäre es halt wichtig zu wissen (mit gesetzlicher Grundlage)

- dürfen Erbverträge die direkt in amtliche Verwahrung übersandt werden überhaupt in die Liste mit aufgenommen werden;
- wenn ja, schreibt ihr direkt (ggf. per Notarsoftware) den Ort des Gerichts und das Datum der Abgabe hinzu? Oder vermerkt ihr das nur auf der "Quittung" die ihr vom Gericht euch geben lasstund heftet sie an die Urschrift?
- wenn nein, werden Erbverträge die ihr in die amtliche Verwahrung gebt in einer sog. Testamentsliste (gibts ja in einigen Bundesländern) mit aufgeführt?
- wie macht ihr das bei Erbverträgen die in der Verwahrung beim Notar bleiben. Füllt ihr da später Ort und Datum der Abgabe ans Gerichts per Hand aus? Oder tragt ihr das nur im PC nach?
Liebe Grüße
Lena

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