Erbscheinsantrag nach § 2358 BGB

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Tanzfeelein
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#1

05.11.2010, 19:15

Hallo Ihr Lieben,

ich bin hier noch ganz neu im Forum und hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich arbeite in einem Notariat und muss einen Erbscheinsantrag vorbereiten. Das besondere an dem Erbscheinsantrag aber ist, dass dort auch ein Antrag nach § 2358 BGB (Ermittlung nach Erben) gestellt werden muss. Hat das jemand schon mal gemacht? In unserem Notariat ist das noch nie vorkommen und ich weiss nicht wie so ein Antrag aussehen muss bzw. was drin stehen muss. Ich vermute doch mal, dass dieser Antrag mit in den Entwurf des Erbscheinsantrages aufgenommen werden muss, oder?

Für Eure Hilfe wäre ich echt dankbar.

Liebe Grüße

Tanzfeelein
Katzenfisch
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#2

08.11.2010, 08:39

Hatte ich auch noch nie. Ich würde da aber nicht großartig ausführen, sondern den Antrag wie folgt stellen:

Da der Antragsteller sich nicht sicher ist, obihm alle Erben nach dem Erblasser bekannt sind, wird Einleitung des Verfahrens nach § 2358 BGB beantragt.

Mal schauen, wie der Richter/Rechtspfleger reagiert.
Tanzfeelein
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#3

08.11.2010, 22:38

Hallo Katzenfisch,

das klingt gut. Ich werde das mal so einpflegen. Mal schauen, ob mein Chef das so annimmt.

Liebe Grüße

Tanzfeelein
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stef
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#4

09.11.2010, 09:07

Hallo Tanzfeelein,

ich hatte hier mal eine ähnliche Frage zum Aufgebotsverfahren. Vielleicht kann ich Dir mit dem weiterhelfen, was ich in Erfahrung bringen konnte.

Unser Muster im Erbscheinsvertrag sah wie folgt aus:

Über den Verbleib der xxx, einer xxx des Erblassers, ist nichts bekannt. Es wird beantragt, insoweit eine öffentliche Aufforderung gemäß § 2358 Abs. 2 BGB zu erlassen, wonach diese oder deren Erben gebeten werden sich zu melden, anderenfalls mit ihrem Erbrecht ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Quoten sind unter Berücksichtigung des Ausschlusses der Frau xxx bzw. deren Erben berechnet worden.

Interessant war auch der Abruf vom DNotI zu Nr. 1230 vom 22. Februar 2000 über das Aufgebotsverfahren, den ich aber auch über das Forum hier erhalten habe. Aber vielleicht reicht Dir auch schon ein Muster, so müsste es zumindest gehen.

Bei uns musste das Verfahren nicht mehr durchgeführt werden, da die Erbin von uns doch noch ausfindig gemacht werden konnte.

Gruß Steffi
Tanzfeelein
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#5

12.11.2010, 22:44

Hallo Steffi,

vielen Dank für Deine Antwort. Damit hast Du mir schon sehr weiter geholfen. :thx Am Dienstag musste ich nach langer Zeit wieder den Amtsgerichtsgang übernehmen und dass habe ich dann auch gleich ausgenutzt. Ich bin einfach mal zum Rechtspfleger bei unserem Nachlassgericht gegangen und habe ihn gefragt. Er hat mir dann erstmal erklärt, was es damit überhaupt auf sich hat, ich hatte ja gar keine Ahnung. Und er hat mir auch gesagt, was ich rein schreiben soll. Aber Deinen Text finde ich noch besser, er hat eigentlich nur den § wiedergegeben.

Mal sehen, wie es dann weitergeht. Dieser Erbscheinsantrag ist nämlich ziemlich lang.

Liebe Grüße

Tanzfeelein
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