EILT: Nacherbe tot, müssen Erben KV zustimmen?

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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ultuna

#1

07.06.2010, 11:14

Hallo zusammen,

im GB ist ein Nacherbenvermerk eingetragen: "H.B. ist Vorerbin. Die Nacherbfolge tritt bei Tod der Vorerbin ein. Nacherbe: H.J. B. (Sohn)."

Vorerbin hat Wohnung verkauft. Sohn (Nacherbe) ist auch verstorben. Vorerbin mit verstorbenen Ehemann und Nacherbe haben 1992 Erb- u. Erbverzichtsvertrag geschlossen: "Eheleute setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein; Sohn wird zum Nacherben eingesetzt. Sohn verzichtet für den Fall des Todes des Erstversterbenden auf sein gesetzliches Erb- u. Pflichtteilsrecht."

Müssen nun die Kinder des verstorbenen Nacherben dem KV zustimmen oder kann Nacherbenvermerk gelöscht werden, da Nacherbe auf Erb-u. Pflichtteil verzichtet hat???

Wäre für eine schnelle Beantwortung sehr sehr dankbar, da ich keinen Notar im Hause habe und Beteiligte (verständlicherweise) nerven... :oops:

LG Ultuna
Katzenfisch
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#2

07.06.2010, 12:05

Ob die Vorerbin zum Verkauf die Zustimmung des Nacherben bzw. dessen Erben benötigt, ist aus dem Grundbuch in der Regel nicht ersichtlich. Zumindest aus dem Erbvertrag sollte ersichtlich sein, ob "befreite" Vorerbschaft besteht.

In der Urkunde sollte also sinngemäß enthalten sein, dass der Erbe nach dem Tode des Erstversterbenden über den beisderseitigen Nachlass frei verfügen kann. Dann keine Zustimmung von Nacherben.
ultuna

#3

07.06.2010, 12:56

Danke für die Anwort!

Leider ist im Erbvertrag keine Regelung über befreite Vorerbschaft enthalten. Habe gerade mit Rechtspflegerin gesprochen. Sie verlangt Vorlage des Erbscheins nach dem verstorbenen Vater, da Erbschaft nach dem Nacherben nicht klar geregelt ist.
Erbvertrag war notariell. Reicht Vorlage des eröffneten Erbvertrages eigentlich nicht aus?

Falls Erbschein doch erforderlich ist, müßte in diesem dann Ehefrau/Mutter als Erbin stehen. M.E. ist dann keine Erklärung der Enkel zum KV erforderlich. Das muss ich aber noch mal mit der Rechtspflegerin abklären..

LG Ultuna
Katzenfisch
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#4

07.06.2010, 13:26

Der Erbvertrag dürfte sich bereits in der Grundakte befinden, da sonst die Grundbuchberichtigung auf die Vorerbin nicht erfolgt wäre. Da der Nacherbe bereits vorverstorben ist dürfte zumindest ein Erbschein nach dem verstorbenen Nacherben erforderlich sein.

Zu klären wäre zunächst einmal, warum die Anordnung der Nacherbschaft nicht "klar geregelt" sein soll. Möglicherweise fehlt im Vertrag die Bestimmung, dass dann, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben verstirbt, das Nacherbe an dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen fällt.
Jupp03/11

#5

07.06.2010, 14:37

Ich sehe das wie die Rechtspflegerin, es ist ein Erbschein nach dem verstorbenen Ehemann beizubringen, der dokumentiert, dass die Vorerbin -wohl nicht befreit- Vollerbin des Erblassers geworden ist.

Um den Erbschein wird man nicht rumkommen, da nur dieser die Position der jetzigen Vollerbin in der Form des 29 GBO nachweist.

Das im Vertrag bzgl. der Ersatznacherbfolge etwas fehlen wird, dürfte auf der Hand liegen.
Katzenfisch
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#6

07.06.2010, 15:31

Das setzt voraus, dass die "Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts" im Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.

Das scheint ja wohl nicht der Fall zu sein.
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