Nießbrauchsrecht
Verfasst: 01.12.2009, 12:53
Hallo, ich bin neu im Forum und habe gleich eine Frage hinsichtlich eines Nießbrauchsrechts:
Unser Mandant hat seinen Kindern ein Grundstück übertragen und es wurden für ihn ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung gleichrangig im Grundbuch eingetragen. Nun möchte der Mandant, dass auch für seine Ehefrau ein Nießbrauchsrecht eingetragen wird.
M.E. kann man kein weiteres Nießsbrauchsrecht eintragen lassen, sondern nur ein gemeinschaftliches. Oder irre ich mich?
Ich würde deshalb eine Urkunde vorbereiten, in der der Mandant zunächst die Löschungsbewilligung wegen seines Nießbrauchs erteilt und dann in gleicher Urkunde die Kinder ein Nießbrauch zu Gunsten der Eheleute als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB , und zwar im Gleichrang mit der bereits eingetragenen Rückauflassungsvormerkung, bestellen.
Ist meine Überlegung richtig oder hat man eine andere Möglichkeit?
Unser Mandant hat seinen Kindern ein Grundstück übertragen und es wurden für ihn ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung gleichrangig im Grundbuch eingetragen. Nun möchte der Mandant, dass auch für seine Ehefrau ein Nießbrauchsrecht eingetragen wird.
M.E. kann man kein weiteres Nießsbrauchsrecht eintragen lassen, sondern nur ein gemeinschaftliches. Oder irre ich mich?
Ich würde deshalb eine Urkunde vorbereiten, in der der Mandant zunächst die Löschungsbewilligung wegen seines Nießbrauchs erteilt und dann in gleicher Urkunde die Kinder ein Nießbrauch zu Gunsten der Eheleute als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB , und zwar im Gleichrang mit der bereits eingetragenen Rückauflassungsvormerkung, bestellen.
Ist meine Überlegung richtig oder hat man eine andere Möglichkeit?