Nießbrauchsrecht

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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moni123
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#1

01.12.2009, 12:53

Hallo, ich bin neu im Forum und habe gleich eine Frage hinsichtlich eines Nießbrauchsrechts:
Unser Mandant hat seinen Kindern ein Grundstück übertragen und es wurden für ihn ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung gleichrangig im Grundbuch eingetragen. Nun möchte der Mandant, dass auch für seine Ehefrau ein Nießbrauchsrecht eingetragen wird.
M.E. kann man kein weiteres Nießsbrauchsrecht eintragen lassen, sondern nur ein gemeinschaftliches. Oder irre ich mich?
Ich würde deshalb eine Urkunde vorbereiten, in der der Mandant zunächst die Löschungsbewilligung wegen seines Nießbrauchs erteilt und dann in gleicher Urkunde die Kinder ein Nießbrauch zu Gunsten der Eheleute als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB , und zwar im Gleichrang mit der bereits eingetragenen Rückauflassungsvormerkung, bestellen.
Ist meine Überlegung richtig oder hat man eine andere Möglichkeit?
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Stephan
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#2

01.12.2009, 13:55

Ich würde noch Vorschlagen einen neuen Nießbrauch nur für die Mutter, jedoch aufschiebend bedingt durch den Tod des Vaters eintragen zu lassen. Ist billiger.
Die sind ja wahrscheinlich schon älter, sodass eine Scheidung eher unwahrscheinlich ist, oder?
moni123
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#3

01.12.2009, 19:36

Vielen Dank für die Antwort. Der Mandant ist schon etwas älter, aber seine Ehefrau im Verhältnis zu ihm wesentlich jünger, so dass durchaus eine Scheidung möglich wäre.
Muss bei dem Antrag auf Eintragung des neuen Nießbrauchs irgend etwas berücksichtigt werden oder kann ich den Antrag wie üblich stellen. Muss oder sollte der Mandant mitwirken?
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