Rücktritt vom Erbvertrag

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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rebru82
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#1

20.02.2009, 16:29

Hi, hab da mal ne ganz blöde Frage. :oops:

Wir haben jetzt den Rücktritt einer Vetragspartei vom Erbvertrag beurkundet. Zur Wirksamkeit muss eine Ausfertigung der anderen Vertragspartei förmlich zugestellt werden.

Wem erteile ich denn die Ausfertigung, die uns mit der Zustellungsurkunde wieder zurückgegeben werden soll?

Je eine Ausfertigung für die Beteiligten und eine Ausfertigung für ???

Bitte um einen weisen Rat :?:

Mein Cheffe meint, dass ich dann nach erfolgte Zustellung das Nachlassgericht noch informieren muss. Ist das richtig? Oder muss ich die Geburtsstandesämter direkt informieren?
Jupp03/11

#2

20.02.2009, 16:31

Wo befindet sich denn der Erbvertrag, von dem jetzt zurückgetreten wurde?
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rebru82
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#3

20.02.2009, 16:32

Er ist in die amtliche Verwahrung bei Gericht gegeben worden
[hr]

Liebe Grüße

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sonny
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#4

20.02.2009, 16:33

Hi,
die Ausfertigung muss durch den Gerichtsvollzieher der anderen Partei zugestellt werden.
Eine Mitteilung an das Nachlassgericht ist richtig.
Jupp03/11

#5

20.02.2009, 16:37

Das Amtsgericht muss nicht informiert werden.
Standesamt ist aber zu unterrichten.
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rebru82
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#6

20.02.2009, 16:40

Danke für die Antworten. Hat mir geholfen :dankeschoen
[hr]

Liebe Grüße

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Jaqueline
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#7

17.11.2010, 09:36

Guten Morgen zusammen...

Ich habe auch mal eine Frage zu diesem Thema.

Wir haben den Rücktritt zum Erbvertrag einer Vertragspartei hier beurkundet. Nun muss ich die Urkunde durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Lasse ich eine Ausfertigung zustellen oder reicht auch eine beglaubigte Abschrift aus? Muss das nur das Standesamt des hier vom Vertrag Zurücktretenden informiert werden oder auch das Standesamt des anderen Vertragsbeteiligten?

Ich danke Euch schonmal für Eure Antworten.
Katzenfisch
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#8

17.11.2010, 13:53

Du überreichst dem Gerichtsvollzieher sowohl eine Ausfertigung als auch eine beglaubigte Ablichtung der Ausfertigung mit der Bitte, die Ausfertigung der anderen Partei zuzustellen und die beglaubigte Ablichtung der Ausfertigung mit Zustellungsprotokoll an den Notar zurückzureichen.
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