Testamentseröffnung, Grundbuchber. und Erbschein - Kosten

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
nico86
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#11

10.11.2014, 13:50

Jupp03/11 hat geschrieben:Auf den Newsletter bin ich gespannt.; sollte der eines Hamburger Bürovorstehers gemeint sein, ist dieses falsch.
Ich auch. Dein Chef liegt falsch, JennyRENO
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larifari
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#12

01.09.2016, 15:45

Wir haben hier auftragsgemäß ein privatschriftliches Testament zur Eröffnung bei Gericht eingereicht. Das Gericht hat uns dann eine mit dem Eröffnungsprotokoll versehene Kopie dieses Testamentes übersandt und zugleich einen Erbenfragebogen, den wir nach Rücksprache mit dem Erben, der uns mit der Einreichung des Testaments beauftragt hatte, gegenüber dem Gericht beantwortet haben. In diesem Antwortschreiben sind wir auch darauf eingegangen, wie das Testament aus Sicht des Erben (und auch der meines Notars) bezüglich der Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung etc. auszulegen sei. Das Gericht wurde gebeten, zu dieser Auslegung Stellung zu nehmen, um spätere Beanstandungen im Erbscheinsverfahren zu vermeiden. Das Gericht ist der Auslegung gefolgt, ein entsprechender Erbscheinsantrag von uns beurkundet und dieser auch antragsgemäß erteilt worden. Jetzt soll ich die Sache abrechnen...

Die Gebühren für die Testamentseröffnung und den Erbscheinsantrag sind mir klar.

Erhält aber der Notar z. B. eine Beratungsgebühr für die Beantwortung des Erbenfragebogens und/oder die Testamentsauslegung? Letzteres würde ich vielleicht noch als gebührenfrei ansehen, weil es der Vorbereitung des Erbscheinsantrages dient. Falls eine Beratungsgebühr in Betracht kommt: nach welcher KV-Nr. (24200, 24201, 24201)? Und vor allem nach welcher Wertvorschrift (§ 103 GNotKG?)?
Martin Filzek
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#13

02.09.2016, 15:57

Für die Hilfe bei der Beantwortung des Erbenfragebogens sehe ich folgende vertretbaren Bewertungsmöglichkeiten:

1. - wahrscheinlich mehrheitlich von den meisten Notaren praktiziert -
Die Hilfe bei der Beantwortung des Erbenfragebogens in Rücksprache mit den Mandanten ist innerhalb des hier vorliegenden Erbscheinsverfahrens nach Vorbem. 2.1 Abs. 2 GNotKG (mit Rücksicht darauf, dass der Erbscheinsantrag durch die Gebühr für die eidesstattl. Versicherung KV 23300 nach Vorbem. 2.3.3 Abs. 2 mit abgegolten ist, analog) abgegolten. Ein anderer Gesichtspunkt für die Einordnung als gebührenfrei wäre, dass die entsprechende Tätigkeit so gut wie identisch ist mit der eigenen Wertermittlungspflicht für seine eigenen Gebühren, hier z. B. den Erbscheinsantrag, denn aus der Pflicht, gesetzliche Gebühren zu berechnen § 125, folgt ja auch die Pflicht zur Ermittlung des richtigen Geschäftswertes, bei dem der Mandant zur Mitwirkung nach § 95 verpflichtet ist.
Weiterhin ist an § 39 GNotKG zu denken, wonach ein Notar, wie früher nach § 31 a KostO bereits, zu entsprechenden Auskünften über den von ihm festgestellten Geschäftswert verpflichtet ist.

2.
Soweit man sich mit dieser - von den meisten unbewusst - praktizierten Handhabung nicht anfreunden kann, könnte man natürlich auch den Standpunkt einnehmen, die Hilfe und Beratung bei der Ausfüllung des Nachlassfragebotens durch Beratung oder Entwurfsergänzung führe, soweit der Mandant die beratende oder entwurfsüberprüfende oder ergänzende Hilfe in Anspruch nimmt, zu den Beratungsgebühren KV 24201 (Rahmengebühr zwischen 0,3 und 0,5) oder Entwurfsergänzungs- oder Überprüfungsgebühr KV 24101 (Rahmengebühr von 0,3 - 1,0, jedoch Mindestgebühr 60 Euro), beide angegebenen KV-Nummern wohl in Verbindung mit KV 21200, wenn man den Wertfragebogen als einseitige Erklärung sieht, dessen Entwurf zur 1,0-Gebühr führen würde.
Als Wert sehe ich, da es ja vor allem umdie Feststellung der Höhe der Gerichtskosten geht, einen relativ kleinen Betrag in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten, also i.d.R. unter 1.000 Euiro, so dass bei Rückgriff auf die Beratungsgebühren nur die Mindestgebühr von 15 Euro entsteht, bei Bemühung der Entwurfüberprüfungs-Gebühr KV 24101 i.V.m. 21200 die spezielle Mindestgebühr von 60 Euro.
Allenfalls vertretbar wäre evtl. über § 36 I ein geschätzter Teilwert von ca. 1 - 5 %, in Fällen mit ganz geringen Werten vielleicht auch bis zu 10 % des Reinnachlasswertes § 103.

Es würde mich und sicher auch die Verfasserin und das Büro des letzten Beitrags interessieren, welche andere Meinungen zu dieser Frage bestehen, und ob dieses Thema in der Anleitungs- oder Kommentarliteratur schon einmal mit bestimmten Vorschlägen behandelt ist.

Für die Lösung 1 spricht auch, dass die Mehrkosten bei der meines Erachtens nicht ganz unzweifelhaften Behandlung nach der 2. Variante ja nicht so groß sind, und die Gefahr, dass ein Mandant "unzufrieden" wird, sich evtl. bei anderen Rechtsanwälten und Notaren erkundigt und dort erfährt, dass man dort so etwas nicht extra berechnen würde, usw., und wegen dieser relativ kleinen Mehrkosten dann auch unnötige Diskussionen bzw. gar Schriftverkehr oder sogar Beschwerdeverfahren mit ungewissem Ausgang stattfinden würden, was alles - so gut es gemeint war, alles richtig und vollständig abzurechnen, was man ja auch soll - doch zu mehr Nachteilen als Vorteilen führt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
larifari
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#14

08.09.2016, 14:58

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Aber: Der Erbenfragebogen ist von dem Nachlassfragebogen (also dem Wertermittlungsbogen) zu unterscheiden. Bei dem Erbenfragebogen fragt das mit der Testamentseröffnung befasste Gericht nach dem Familienstand des Verstorbenen, nach Angaben zu den gesetzlichen Erben, also nach Name und Anschriften des Ehegatten, eventuell vorhandenen Kindern/Enkelkindern, ob und welche Kinder ggfs. vorverstorben sind und ggfs. nach Angaben zu den Eltern des Verstorbenen sowie nach den Anschriften der in dem eröffneten Testament genannten Personen.

Wir sind hier aber auch zu dem Ergebnis gekommen, diese Tätigkeit nicht gesondert zu berechnen, sondern diese vielmehr der Vorbereitung des Erbscheinsantrages zuzuordnen.
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