Liebe No's,
wäre für Eure Mithilfe und Erfahrung für folgendes Problem dankbar:
Ehemann (Alleineigentümer) will, dass seine Kinder aus 1. Ehe sein Eigentum erben. Für die jetzige Ehefrau soll aber Nießbrauch bestellt werden, damit sie Haus und Grundstück alleine bis zu ihrem Tod bewohnen und nutzen kann. Das Recht soll aber erst [color=#FF0000]n a c h[/color] seinem Tod ausgeübt werden können. Kann das Recht mit diesem Bestimmungszeitpunkt - zum Nachweis soll Sterbeurkunde des Eigentümers genügen - bereits jetzt in das Grundbuch eingetragen werden? Oder müßte die Bestellung des Nießbrauchs erst nach dem Tod des Ehemannes zur Eintragung beantragt werden?
Habt Ihr da vielleicht schon Erfahrung mit? Für Eure Antwort bin ich Euch dankbar!
Liebe Grüße aus Berlin und frohes Schaffen, Margot.
Nießbrauch - geltend erst nach Tod des Eigentümers -
- rebru82
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Man kann jetzt schon ein Nießbrauch mit der aufschiebenden Bedingung (Tod des Ehegatten/Eigentümers) eintragen lassen. Habe ich schon gemacht, ging problemlos.
[hr]
Liebe Grüße
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- rebru82
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Man kann es natürlich durch einen Erbvertrag machen, aber wenn das Geld hier eine Rolle spielt, ist die Eintragung des Nießbrauchrechtes natürlich die günstigste Variante, da ein privatschriftliches Testament ausreichend ist.
[hr]
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- Lena
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Na ja, das mit dem "günstiger" ist so ne Sache.
Bei nem notariellen Erbvertrag benötigt man hinterher keinen Erbschein - bei nem privatschriftlichen Testament schon. Klar, den müssen dann die Erben bezahlen, nicht der Erblasser - aber insgesamt ist es daher nicht günstiger (nur grad jetzt für den Moment).
Bei nem notariellen Erbvertrag benötigt man hinterher keinen Erbschein - bei nem privatschriftlichen Testament schon. Klar, den müssen dann die Erben bezahlen, nicht der Erblasser - aber insgesamt ist es daher nicht günstiger (nur grad jetzt für den Moment).
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- Foren-Azubi(ene)
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Es sollte eben kein Erbvertrag gemacht werden, da ja bereits privatschriftliche Testamente existieren. Es soll lediglich jetzt bei uns (also beim Notar!) noch Nießbrauch für Ehefrau bestellt werden, der - wie gesagt - erst ab Tod des Eigentümers gelten soll.