Hallo,
folgende Frage:
Nach Beendigung des Rechtsstreites hat der Gegner/Schuldner sich zugunsten der Klägerin/Gläubigerin mit Grundschuldbestellung in sein dingliches und persönliches Vermögen unterworfen - die Gläubigerin wurde von ihren beiden Kindern beerbt, aufgrund des Erbscheines wurde die Grundbuchblattberichtigung bezüglich ihres eigenen Grundstücks im Grundbuch vorgenommen - ich bin der Meinung, dass nur nach Vorlage des Erbscheins im Original im entspr. Notariat die Vollstreckungsklausel der GS-Urkunde auf die Erben umgeschrieben werden kann und nicht nur allein mit der Vorlage des Grundbucheintrages im GB der Erblasserin und der Vorlage des Erbscheines in FK oder ?
Umschreibung Vollstreckungsklausel nach Erbschein
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Christiane1971
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Notariatsoldie
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Ich würde für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auch den Erbschein anfordern
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Christiane1971
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Ja das ist mir klar - nur m.E. müssten die Erben mit dem Erbschein im Original zum beurkundenden Notar, der die GS-Bestellung beurkundet hat zus. mit dem pers. Schuldanerkenntnis - und dort unter Vorlage des Erbscheins im Original die Korrektur der Vollstreckungsklausel beantragen oder liege ich da falsch ? So habe ich es gelernt - die Nachlassabteilung unseres AG ist nicht digitalisiert wie z.B. das HR, so dass der Notar das online einsehen kann, oder reicht die Vorlage des korrigierten Grundbuchauszuges nach dem Erblasser ? Ich meine nicht.
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Christiane1971
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Danke an dich für die Antwort
)
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Notariatsoldie
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Sorry - da ich aus dem Notariat komme, habe ich meine Antwort aus Sicht es Notariats, das die Vollstreckungsklausel umschreiben soll, geschrieben.
Es ist richtig, dass die Erben der Gläubigerin bei dem Notar, der seinerzeit die Grundschuldbestellung beurkundet hat, unter Vorlage der Ausfertigung des Erbscheines die Umschreibung der Vollstreckungsklausel - und zwar sowohl in dinglicher, als auch in persönlicher Hinsicht - beantragen müssen. Die Rechtsnachfolger der Gläubigerin hinsichtlich der dinglichen Vollstreckungsklausel kann durch einen entsprechenden Grundbuchauszug nachgewiesen werden, nicht aber die Rechtsnachfolge wegen der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung. Insoweit benötigt der umschreibende Notar zwingend die Erbscheinsausfertigung (das Original hat das Nachlassgericht, das jederzeit auf Antrag auch eine weitere Ausfertigung erstellen kann).
Ich hoffe, ich habe mich nun verständlich ausgedrückt.
Es ist richtig, dass die Erben der Gläubigerin bei dem Notar, der seinerzeit die Grundschuldbestellung beurkundet hat, unter Vorlage der Ausfertigung des Erbscheines die Umschreibung der Vollstreckungsklausel - und zwar sowohl in dinglicher, als auch in persönlicher Hinsicht - beantragen müssen. Die Rechtsnachfolger der Gläubigerin hinsichtlich der dinglichen Vollstreckungsklausel kann durch einen entsprechenden Grundbuchauszug nachgewiesen werden, nicht aber die Rechtsnachfolge wegen der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung. Insoweit benötigt der umschreibende Notar zwingend die Erbscheinsausfertigung (das Original hat das Nachlassgericht, das jederzeit auf Antrag auch eine weitere Ausfertigung erstellen kann).
Ich hoffe, ich habe mich nun verständlich ausgedrückt.


