Hallo ans Forum,
es ist geplant eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt auf die Kinder zu übertragen.
Nun stellt sich die Frage, wer den Verkehrswert und den Jahreswert (zu erzielender Mietertrag pro Jahr) der Immobilie ermittelt...
HIntergrund: keiner der Beteiligten möchte steuerpflichtig werden bzw die Steuerpflicht so gering wie möglich halten...
Danke und liebe Grüße
Schachterlteufel
Wertermittlung bei Immobilienübertragung
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Anfrage an den Gutachterausschuss der Stadt (Stichwort Kaufpreissammlung) und dort um Wertangaben bitten. Einige Banken haben auf ihren Internetseiten Rechner zur Immobilienbewertung. BORIS fällt mir auch ein...am besten ist es natürlich, wenn ein Steuerberater mit hinzugezogen wird. Gerade beim Nießbrauch kommt es auch auf das Alter der Berechtigten an.
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Danke für die Infos!
Der Steuerberater ist schon im Boot und den Kapitalwertfaktor habe ich auf dem Schirm.
mir ist nur noch nicht klar, ob das Finanzamt die anzusetzenden Werte selber ermittelt oder auf der Basis welcher Werte geprüft wird, ob evtl doch Schenkungssteuer anfällt.
und: falls das Finanzamt eigenständig festlegt - kann ich mich irgendwie dagegen wehren, wenn ich der Meinung bin, dass die Ansätze zu hoch sind?
Der Steuerberater ist schon im Boot und den Kapitalwertfaktor habe ich auf dem Schirm.
mir ist nur noch nicht klar, ob das Finanzamt die anzusetzenden Werte selber ermittelt oder auf der Basis welcher Werte geprüft wird, ob evtl doch Schenkungssteuer anfällt.
und: falls das Finanzamt eigenständig festlegt - kann ich mich irgendwie dagegen wehren, wenn ich der Meinung bin, dass die Ansätze zu hoch sind?
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Wenn bei uns Mandanten im Rahmen einer lebzeitigen Vermögensübertragung Sachverständigengutachten in Auftrag geben bzgl. der Bewertung einer Immobilie bitten wir diese, dass sie den SV bitten sollen, dass dieser auch gleich in das Gutachten etwas zur Miete mit aufnimmt. Bestenfalls rechnet bereits der SV den Wert des Nießbrauches aus. Ansonsten sind wir dann in der Lage mit dem Jahresmietwert und dem Kapitaltwertfaktor den Wert auszurechnen.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
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(Türkisches Sprichwort)
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Gegen den Steuerbescheid kann man Einspruch einlegen.schachterlteufel hat geschrieben: ↑05.06.2025, 09:39
und: falls das Finanzamt eigenständig festlegt - kann ich mich irgendwie dagegen wehren, wenn ich der Meinung bin, dass die Ansätze zu hoch sind?
Wir haben im Regelfall in unseren Verträgen eine Klausel drin, dass ein Rückforderungsrecht des Übergebers besteht, wenn Schenkungsteuer anfallen sollte.
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Danke! Das hilft mir schon mal weiter!