Erbschein Nacherbe

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Loumie
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#1

28.01.2021, 17:51

Hallo ihr lieben,

ich habe zwar das Forum durchsucht, aber dazu nichts gefunden. Ich bin noch recht unsicher im Notariat..

Folgender Sachverhalt:
Frau A ist gestorben und hat zwei notarielle Testamente hinterlassen, welche nach ihrem Tod eröffnet worden sind. Sie hat Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Der Vorerbe ist befreiter Vorerbe, Nacherbenvermerk ist in den Grundbüchern eingetragen. Eintritt des Nacherbfalls ist beim Tod des Vorerben.
So einen Fall hatte ich bisher nicht und habe daher nicht die leisteste Ahnung, wie ich den Erbscheinsantrag (ich denke mal es wird wie üblich einer benötigt?) formulieren soll. Mein Vorschlag wäre folgendes:

____
Die zuletzt in ... an ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort wohnhaft gewesene A (Erblasserin) ist am ... in ... verstorben.

Die Erblasserin hat zwei Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, welche auf ... (UR ... des Notars ... aus ...) und ... (UR ... des Notars ... aus ...) datieren. Beide Verfügungen von Todes wegen sind vom Nachlassgericht des AGs ... unter dem Az. ... am ... bereits eröffnet worden.

Darin hat die Erblasserin ... zum befreiten Vorerben und mich zum Nacherben berufen.

Die Erblasserin hat bestimmt, dass die Nacherbfolge mit dem Tode des Vorerben eintreten soll. Der befreite Vorerbe ... ist am ... in ... verstorben. Der Nacherbfall ist somit eingetreten.

Weitere Verfügungen der Erblasserin von Todes wegen sind nicht vorhanden.

Ich habe die Nacherbschaft angenommen.
Ein Rechtsstreit über das Erbe ist nicht anhängig; Höferechtsgebundener Nachlass nicht vorhanden.

____

Geht das so? Ist irgendwas nicht nötig / falsch / fehlt was?
Es soll auf jeden Fall auf Grundbuchberichtigungen hinauslaufen. Reicht diese Bevollmächtigung, die wir zum Schluss stehen haben, dazu?

"Ich bevollmächtige und beauftrage den Notar unter Befreiung des § 181 BGB, alle zum Vollzug erforderliche Genehmigungen und Erklärungen abzugeben und anzufordern, den Teilvollzug der Urkunde zu betreiben sowie Anträge ganz oder teilweise zurückzunehmen"


Ich habe die Sache jetzt schon paar Tage hier liegen und will die endlich vom Tisch haben :motz
Für eure Hilfe schon Mal danke!
Husky98
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#2

29.01.2021, 09:18

Bist Du sicher, dass ein Erbschein benötigt wird? Die Nacherbfolge beruht auf den beiden notariell beurkundeten Testamenten sowie der Sterbeurkunde des Vorerben. Das sollte selbst für eine Grundbuchberichtigung ausreichen.
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Loumie
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#3

01.02.2021, 08:19

Husky98 hat geschrieben:
29.01.2021, 09:18
Bist Du sicher, dass ein Erbschein benötigt wird? Die Nacherbfolge beruht auf den beiden notariell beurkundeten Testamenten sowie der Sterbeurkunde des Vorerben. Das sollte selbst für eine Grundbuchberichtigung ausreichen.
Ehrlich gesagt, keine Ahnung ob einer benötigt wird. In meiner alten Kanzlei hatten wir, wenn es um Grundbuchsachen geht, immer Erbscheine beantragt.. Aber wir hatten auch noch nie so einen Vor- und Nacherbfall.
Der Nacherbe ist bei einer unserer RAe Mdt, geht wohl auch noch um Geldvermögen. Der SB RA meinte zu ihm, dass ein Erbschein benötigt wird.. Bin da echt überfragt. :sad:
Hokulani
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#4

01.02.2021, 15:29

Kläre erstmal ab, ob der Erbschein wirklich benötigt wird.
Frag mal den RA für was der Erbschein verwendet werden soll.
larifari
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#5

02.02.2021, 07:20

Ob ein Erbschein benötigt wird, dürfte davon abhängen, wie die Nacherbfolge in den Testamenten geregelt ist. Sind z. B. die Kinder A und B sowie alle weiteren Abkömmlinge zu Nacherben berufen, wäre ein Erbschein erforderlich, der (wenn keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind) A und B als Nacherben ausweist.
Loumie
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#6

05.02.2021, 12:37

Husky98 hat geschrieben:
29.01.2021, 09:18
Bist Du sicher, dass ein Erbschein benötigt wird? Die Nacherbfolge beruht auf den beiden notariell beurkundeten Testamenten sowie der Sterbeurkunde des Vorerben. Das sollte selbst für eine Grundbuchberichtigung ausreichen.
Lt. dem SB RA wird der Erbschein lediglich für die GB-Berichtigung benötigt. Sie hatte nachgeforscht und lt. ihrer Aussage würde lediglich das T nicht ausreichen..
Husky98
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#7

05.02.2021, 12:49

Eine gute, möglicherweise kostengünstige Option wäre, beim Grundbuchamt unter Vorlage des Testaments, des Eröffnungsprotokolls und der Sterbeurkunde des Vorerben die Berichtigung zu beantragen. Sollte das Grundbuchamt damit nicht zufrieden sein, könnt Ihr immer noch einen Erbschein beantragen.
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#8

09.02.2021, 16:59

Husky98 hat geschrieben:
05.02.2021, 12:49
Eine gute, möglicherweise kostengünstige Option wäre, beim Grundbuchamt unter Vorlage des Testaments, des Eröffnungsprotokolls und der Sterbeurkunde des Vorerben die Berichtigung zu beantragen. Sollte das Grundbuchamt damit nicht zufrieden sein, könnt Ihr immer noch einen Erbschein beantragen.
Habe das meinem Notar vorgeschlagen. Der hat mit der SB RAin geredet (obwohl sie selbst zu mir meinte dass sie da nicht viel Ahnung von hat und ich den Notar drauf anlabern soll) und nun soll doch ein Erbschein beantragt werden.. Von daher zurück zu meinem Ausgangspost: Geht der Entwurf so..?
Manuel
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#9

15.01.2025, 11:00

Husky98 hat geschrieben:
05.02.2021, 12:49
Eine gute, möglicherweise kostengünstige Option wäre, beim Grundbuchamt unter Vorlage des Testaments, des Eröffnungsprotokolls und der Sterbeurkunde des Vorerben die Berichtigung zu beantragen. Sollte das Grundbuchamt damit nicht zufrieden sein, könnt Ihr immer noch einen Erbschein beantragen.
Habe jetzt einen ähnlich gelagerten Fall. Erbschein wird nicht zwingend benötigt, eben nur für die Grundbuchumschreibung.

Hat das mal jemand so versucht?

Ich würd ansonsten mal... ;)
elena94
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#10

28.01.2025, 10:39

@Manuel: ja, haben wir in meinem alten Büro mehrfach so gemacht, also erst einmal "auf Gut Glück" versucht. Es kam im Endeffekt auf das Gericht bzw. bearbeitenden Rechtspfleger:in an. :lol:
Oft reichte das notarielle Testament aber mal aus und es war für die GB-Berichtigung kein Erbschein erforderlich.
Also leider kann ich da keine allgemeingültige Antwort geben, aber würde es ruhig mal probieren. Alternativ könnte auch ein vorheriger Anruf bei/m Rechtspfleger:in helfen?

Ich denke, man kann das in solchen Fällen ruhig erst so versuchen, vor allem, wenn die Erbfolge im notariellen Testament sehr eindeutig ist... generell immer einen Erbschein zu beantragen, nur weil Grundbesitz im Spiel ist, halte ich für etwas überzogen. Es kommt auf den Einzelfall an. Zudem können Erbscheinsbeurkundungen je nach Geschäftswert ja auch richtig teuer werden für die Beteiligten. Ist also im Zweifelsfall vorm Hintergrund der Gebühren auch nicht sooo nett, da möglicherweise unnötig einen zu beantragen. :-?
Liebe Grüße :wink1
Eli
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