Guten morgen,
ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
Dummerweise habe ich in einem Erbscheinsantrag vergessen reinzuschreiben, dass der Notar die Eröffnung des privatschriftlichen Testaments beantragen wird.
Jetzt weiß ich nicht, ob der Notar es trotzdem machen darf - den Antrag auf Eröffnung zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheinsantrages stellen.
Habe schon gegoogelt. Klar scheint zu sein, DASS ein Antrag auf Eröffnung zu stellen ist.
Aber darf das auch der Notar machen ohne konkrete Bevollmächtigung im Erbscheinsantrag?
Danke im voraus.
Testamentseröffnung
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 227
- Registriert: 31.03.2014, 17:49
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo,
erstmal schon ein herzliches Dankeschön für die Rückmeldung.
Ich habe diesen § 348 auch gelesen und ihn so verstanden, dass es nur für Testamente (o.ä.) gilt, die bereits in amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts sind.
Das Testament ist ja privatschriftlich und in Händen der Beteiligten bzw. bei uns.
Bedeutet "in amtlicher Verwahrung", dass auch ein privatschriftliches Testament, was wir jetzt erst dorthinschicken mit dem Erbscheinsantrag, dass es dann auch in amtlicher Verwahrung ist?
Überall wo ich recherchiert habe steht nur, dass bei nicht bereits in Verwahrung befindlichen Testamenten ein Antrag auf Eröffnung zu stellen ist (incl. vorhandener Muster), nur leider nicht, ob ein Notar per se dazu berechtigt ist.
erstmal schon ein herzliches Dankeschön für die Rückmeldung.
Ich habe diesen § 348 auch gelesen und ihn so verstanden, dass es nur für Testamente (o.ä.) gilt, die bereits in amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts sind.
Das Testament ist ja privatschriftlich und in Händen der Beteiligten bzw. bei uns.
Bedeutet "in amtlicher Verwahrung", dass auch ein privatschriftliches Testament, was wir jetzt erst dorthinschicken mit dem Erbscheinsantrag, dass es dann auch in amtlicher Verwahrung ist?
Überall wo ich recherchiert habe steht nur, dass bei nicht bereits in Verwahrung befindlichen Testamenten ein Antrag auf Eröffnung zu stellen ist (incl. vorhandener Muster), nur leider nicht, ob ein Notar per se dazu berechtigt ist.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3816
- Registriert: 06.03.2019, 15:27
- Beruf: Rechtspfleger
- Wohnort: Schleswig-Holstein
"Verwahrung" oder auch "amtliche Verwahrung" bedeutet nur, dass das Testament dem Gericht vorliegt, entweder weil es nach dem Tod des Erblassers eingereicht worden ist oder weil es sich in "besonderer amtlicher Verwahrung" (siehe § 346 FamFG) befindet. Eines Eröffnungsantrags bedarf es in keinem Fall.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 227
- Registriert: 31.03.2014, 17:49
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo,
ganz herzlichen Dank für die Rückmeldungen. Ich hätte es eigentlich auch so gedacht, weil es logisch wäre für mich.
Jetzt hat der Notar selbst nochmal mit draufgesehen in die Gesetze und Vorschriften etc. - möglicherweise ist es so einfach doch nicht. Jedenfalls werden wir es weiterhin in die Urkunden reinschreiben, dass der Notar ermächtigt wird den Antrag auf Eröffnung zu stellen.
Hier gab es jetzt aber eine ganz andere Veränderung, so dass es erstmal nicht weiter verfolgt - sollte ich Neues hören oder erfahren, werde ich es hier reinschreiben.
LG und Danke
ganz herzlichen Dank für die Rückmeldungen. Ich hätte es eigentlich auch so gedacht, weil es logisch wäre für mich.
Jetzt hat der Notar selbst nochmal mit draufgesehen in die Gesetze und Vorschriften etc. - möglicherweise ist es so einfach doch nicht. Jedenfalls werden wir es weiterhin in die Urkunden reinschreiben, dass der Notar ermächtigt wird den Antrag auf Eröffnung zu stellen.
Hier gab es jetzt aber eine ganz andere Veränderung, so dass es erstmal nicht weiter verfolgt - sollte ich Neues hören oder erfahren, werde ich es hier reinschreiben.
LG und Danke