Hallo ihr Lieben,
ich soll eine Erbausschlagung vorbereiten. Der Bruder möchte das Erba nach seinem Vater ausschlagen (wegen Überschuldung) für sich, und seinen Bruder, für welchen er Betreuer ist.
Muss er dafür auch erst die eine Genehmigung des Betreuungsgerichts haben?
Erbausschlagung durch Betreuer
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Nein, er kann sie auch nachreichen. Wichtig ist vor allem, die Ausschlagungsfrist einzuhalten.davia76Neu hat geschrieben: ↑12.09.2024, 10:10Hallo ihr Lieben,
ich soll eine Erbausschlagung vorbereiten. Der Bruder möchte das Erba nach seinem Vater ausschlagen (wegen Überschuldung) für sich, und seinen Bruder, für welchen er Betreuer ist.
Muss er dafür auch erst die eine Genehmigung des Betreuungsgerichts haben?
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Seit der Reform des Betreuungsrechts ist es zur Hemmung der Frist nur noch erforderlich, den Antrag auf Genehmigung rechtzeitig zu stellen.
Ich empfehle aber dennoch, Genehmigung zu beantragen und Ausschlagung erklären innerhalb der Frist, sonst bekommt man vielleicht ein Problem mit einem Rechtspfleger, der das Gesetz nicht versteht.
Ich empfehle aber dennoch, Genehmigung zu beantragen und Ausschlagung erklären innerhalb der Frist, sonst bekommt man vielleicht ein Problem mit einem Rechtspfleger, der das Gesetz nicht versteht.
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Thread ist zwar nicht mehr brandaktuell, aber trotzdem meine Erfahrungswerte hierzu:
Ich hatte solche Fälle bereits ein paar Mal und bin immer so vorgegangen, dass ich die Ausschlagung natürlich direkt fristwahrend beim Nachlassgericht eingereicht habe, mit Hinweis im dazugehörigen Anschreiben, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung zeitgleich beantragt worden ist und nach Erteilung umgehend nachgereicht wird. Somit ist das Nachlassgericht direkt informiert und braucht keine Nachfrage stellen.
Beim Betreuungsgericht zeitgleich den Antrag auf Genehmigung einreichen unter Übersendung einer begl. Abschrift der Ausschlagungsurkunde und ggfs. mit dem Hinweis, dass die Ausschlagung natürlich bereits dem zuständigen Nachlassgericht fristwahrend übermittelt wurde. Sobald die Genehmigung rechtskräftig vorliegt, dem Nachlassgericht umgehend weiterleiten.
I.d.R. hat man in diesen Fällen ja mit zwei unterschiedlichen Amtsgerichten zu tun.
Abwicklung lief so immer problemlos und ohne Rückfragen ab.
Ich hatte solche Fälle bereits ein paar Mal und bin immer so vorgegangen, dass ich die Ausschlagung natürlich direkt fristwahrend beim Nachlassgericht eingereicht habe, mit Hinweis im dazugehörigen Anschreiben, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung zeitgleich beantragt worden ist und nach Erteilung umgehend nachgereicht wird. Somit ist das Nachlassgericht direkt informiert und braucht keine Nachfrage stellen.
Beim Betreuungsgericht zeitgleich den Antrag auf Genehmigung einreichen unter Übersendung einer begl. Abschrift der Ausschlagungsurkunde und ggfs. mit dem Hinweis, dass die Ausschlagung natürlich bereits dem zuständigen Nachlassgericht fristwahrend übermittelt wurde. Sobald die Genehmigung rechtskräftig vorliegt, dem Nachlassgericht umgehend weiterleiten.
I.d.R. hat man in diesen Fällen ja mit zwei unterschiedlichen Amtsgerichten zu tun.
Abwicklung lief so immer problemlos und ohne Rückfragen ab.
Liebe Grüße 
Eli

Eli