Notarielles Testament Einsicht Grundbuch

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Languste
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#1

05.03.2024, 11:37

Hallo zusammen,

hier kommt meine Frage:

Es soll ein notarielles Testament errichtet werden, mit dem ein Grundstück/Haus vererbt werden soll. Muss der Notar zuvor das Grundbuch einsehen und prüfen, ob der Testamentsersteller dort als Eigentümer eingetragen ist und somit überhaupt in der Lage ist, das Grundstück/Haus zu vererben?
Martin Filzek
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#2

05.03.2024, 14:06

Ich antworte mal vorbehaltlich genauerem Nachsehen in BeurkG, BNotO usw. zu dieser Frage:
Normalerweise wird wohl davon ausgegangen, dass jemand, der sich Gedanken über die Erbfolge gemacht hat und bei Notar Testament errichtet hat, auch darüber Bescheid weiß, ob er Eigentümer des (unter anderem?) zu vererbenden Grundstücks ist. Wahrscheinlich wird in der Mehrzahl solcher Fälle keine vorherige Grundbucheinsicht stattfinden - selbst bei den Fällen, wo es nach BeurkG gemacht werden soll (z. B. Grundstückskaufverträge wo die mit erschienene andere Partei ja Schaden erleiden würde, wenn es nicht so wäre, kann der Notar wenn die Beteiligten ihn davon befreien und darauf verzichten, ja auch vor Beurkundung nicht einsehen).
Bei Testamenten soll der Notar ja - in Grenzen soweit möglich, schlaue Literatur hierzu wird es viel geben - die Geschäftsfähigkeit prüfen.
Wenn Ihr bei dem betr. Mandnaten auf diese Idee kommt, kann es ja nichts schaden, vorher Grundbuchauszug zu ziehen, um zu prüfen, ob Ehegatte Miteigentümer und welche Belastungen z. B. Nießbrauch, Wohnrecht usw. in Abt. II bzw. in Abt. III. Aber Pflicht dürfte es wohl nicht sein.

Bin aber gespannt was besere Erbrechts-Experten evtl. noch zu der Frage schreiben.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Notariatsoldie
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#3

07.03.2024, 21:44

Wenn in einem Testament ein Grundstück genannt wird, sehe ich immer vorher das Grundbuch ein. Ich habe es schon erlebt, dass der Mandant nicht (alleiniger) Eigentümer des Grundstücks war, sondern lediglich Miteigentümer als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Auch kann es vorkommen, dass zu dem betreffenden Grundstück noch ein daneben liegendes, separates Gartengrundstück gehört - der Mandant aber davon ausgeht, dass es sich nur um 1 Grundstück handelt. Damit es später nicht zu Streitigkeiten in der Auslegung kommt - vorher das Grundbuch einsehen.
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#4

08.03.2024, 22:35

"Die Pflicht zur Unterrichtung über den Grundbuchinhalt besteht nur bei Rechtsgeschäften, die unmittelbar im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, mithin insbes. bei Rechtsgeschäften über das Eigentum an Grundstücken, Erbbaurechte, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Vormerkungen. Dabei kann es sich sowohl um Erfüllungsgeschäfte, als auch um das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft handeln. Rechtsgeschäftliche Handlungen, die lediglich mittelbar mit einer Veräußerung oder dem Erwerb eines Grundstücks zusammenhängen, wie eine Erwerbsvollmacht, lösen die Einsichtnahmepflicht hingegen nicht aus."
(Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl. 2022, BeurkG § 21 Rn. 4)


Demnach ist aus meiner Sicht die Einsichtspflicht bei Testamenten regelmäßig nicht gegeben. Ob man trotzdem gelegentlich zur Sicherheit einsieht, würde ich daran festmachen, was im Testament stehen soll. Bei beispielhaft einer bloßen Alleinerbeneinsetzung erbt eine Person ohnehin das, was bei Erbfall da ist, der Nennung einzelner Vermögenswerte kommt dann keine zusätzliche Bedeutung mehr zu, zumal Gegenstände beim Erbfall auch längst nicht mehr vorhanden sein können. Jeder kann ja nur vererben, was er hat und wie er es hat, daran ändert eine Grundbucheinsicht nichts, so dass sie in einem solchen Fall nichts bringt.
larifari
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#5

14.03.2024, 10:45

Grundsätzlich stimme ich Notariatsmann zu. Aber auch wir hatten hier schon den Fall, bei dem sich die vorherige Einsicht als gut herausgestellt hat, da mehrere Grundstücke vermacht und die Abkömmlinge jeweils gleich bedacht werden sollten. Bei der Einsichtnahme hat sich dann herausgestellt, dass ein Grundstück gar nicht mehr im Eigentum des Erblassers stand. Hatte der Erblasser schlicht vergessen...
Ob man das Grundbuch bei einer Testamentserrichtung einsieht, hängt aber wirklich vom Einzelfall ab und muss vorher mit dem Erblasser abgeklärt werden.
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