Erbscheinsantrag elektronisch abreichen

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
Feldhamster
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#1

20.01.2022, 20:53

Der neue § 14b FamFG lässt grüßen...den Erbscheinsantrag reiche ich also elektronisch bei Gericht ein.

Aber was ist mit Sterbe-, Geburts-, Heiratsurkunden? Reicht es, wen ich diese einscanne und als elektronisches Dokument beifüge? Die Kosten 25102 für die Anfertigung beglaubigter Kopien entstehen dann wohl nicht mehr, sondern statt dessen die 32002 für jede Datei? Oder wollen die Gerichte diese doch weiter im Original bzw. beglaubigter Kopie?

Hat schon jemand Erfahrungswerte zu diesem Thema?
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

21.01.2022, 08:33

Die Urkunden sind im Original/ begl. Abschrift erforderlich. Eine elektronische Übersendung müsste daher (wenn man sie vornehmen will) mit einem Beglaubigungsvermerk nach §39a BeurkG versehen.

Und m.E. unterfällt der Erbscheinsantrag - wie die meisten Anträge im FamFG - der Bestimmung des §14b Abs. 2 FamFG und nicht §14b Abs. 1 FamFG.
Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
Formbedingt ist lediglich die e.V., bei der die Schriftform nicht ausreichen würde.
Feldhamster
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#3

21.01.2022, 18:02

Danke. Ich habe den Antrag nun elektronisch per XNP/beN mit Beglaubigungsvermerk und Signatur abgereicht und warte mal ab, ob das Nachlassgericht den Erbschein verfügungsfrei erlässt.
AnniEs
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#4

18.05.2022, 17:19

Ich greife das Thema nochmal auf. Entsprechend den Empfehlungen der Notarkammer reichen wir Erbscheinsanträge seit dem 01.01.2022 elektronisch ein. Bisher läuft das auch ganz gut, inzwischen scheinen sich auch die Gerichte auf das elektronische Verfahren eingestellt zu haben (da gab es wohl ein paar Anlaufschwierigkeiten).

Nun habe ich eine Zwischenverfügung mit folgendem Wortlaut erhalten:

"... wird um Prüfung der Beglaubigungsvermerke gebeten. Diese enthalten keine Angabe über die Form der vorliegenden Dokumente und bzgl. der Personenstandsurkunden keine genaue Angabe, welche Urkunden alle beglaubigt werden. Es wird angeregt - wie auf postalischem Weg - alle Urkunden einzeln zu beglaubigen."

Vorgelegt wurden neben dem Anschreiben (nicht beglaubigt, nur signiert) der Erbscheinsantrag (beglaubigt) und 15 Personenstandsurkunden (beglaubigt).

Die Personenstandsurkunden habe ich in eine Datei zusammengefügt und diese Datei wurde dann beglaubigt. Das Gericht kann das aber wohl nicht nachvollziehen, weil die Wachtmeisterei die Eingänge ausdrucke und diese Ausdrucke dann dem zuständigen Rpfl vorlege. Dieser könne dann nicht genau nachvollziehen, ob sich der Beglaubigungsvermerk nur auf die letzte Personenstandsurkunde in seinem Stapel beziehe oder auf alle. Die Datei anzuschauen wäre wohl zu einfach... :-? Aufgrund dieser Schwierigkeiten auf Seiten der Gerichte bin ich dazu übergegangen (nach Anregung einer Rechtspflegerin) den Vermerk in solchen Fällen im Plural zu fassen:

Ich beglaubige hiermit die Übereinstimmung der mir in Papierform vorliegenden Dokumente mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten.

RA-Micro gibt den Beglaubigungsvermerk (im Singular) vor und das ist auch der Vermerk den ich seit eh und je im Registerverfahren nutze - da hat sich noch nie ein Rpfl beschwert, dass die Form der vorliegenden Dokumente nicht angegeben sei.


Nun würde mich interessieren, wie Ihr das handhabt bzw. wie Eure Vermerke lauten.


Und mal nebenbei gefragt: Wie ist es denn, wenn (z. B.) 15 Personenstandsurkunden einzeln beglaubigt werden? Muss ich dann 15 x 10 € abrechnen? Das kann man doch keinem zumuten, oder? Wie handhabt Ihr das? Ich rechne das bisher immer als 25102 mit 15 Seiten ab. Würde ich das für die eBeglaubigung auch machen können?
Mahani
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#5

19.05.2022, 07:50

Aus meinen Vermerken geht eindeutig hervor, dass die mir vorliegenden Dokumente Originale oder begl. Kopien sind (das ist deinem Vermerk nicht zu entnehmen).
Das ist wohl das Problem der Rpfl.

Wahrscheinlich hat sich noch nie jemand die vermerken genau durchgelesen. Kannst du die vermerke nicht anpassen?
AnniEs
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#6

19.05.2022, 09:52

Doch klar, das werde ich auch machen.
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NoFaWi
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#7

22.05.2022, 16:41

Ich habe schon immer versucht, alle Personenstandsurkunden als Anlagenkonvulut (beglaubigt) dem Antrag beizufügen, also auch schon zu Zeiten des antiken Papierformats. Effekt: Eine Urkunde und jetzt auch nur eine Datei. Dieses Verfahren sorgt in aller Regel auch dafür, dass die Antragsteller alle Personenstandsurkunden vor Abgabe des Antrages (bzw. der EV) zusammentragen.
Meine Erfahrungen sind mit dieser Vorgehensweise bestens.
AnniEs
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#8

23.05.2022, 08:32

Das ist interessant. Wie lautet denn Dein Vermerk? Kommt der Begriff "Konvolut" darin vor?
DaHerst
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#9

22.06.2022, 11:15

Hallo, bin hier neu und möchte das Thema noch einmal aufgreifen. Wir haben das große Problem, dass nicht alle Gerichte gleich handeln. Viele Gerichte, gerade aus "West"Deutschland, erteilen Erbschein tadellos. Berliner und Brandenburger Gerichte wiederum wollen Personenstandsurkunden im Original immer wieder auf dem Postweg erhalten. Manches Mal sogar die Erbscheinsausfertigungen. Es sind nicht alle Gerichte gleich, aber wie soll etwas funktionieren, wenn es nicht von allen gleich umgesetzt wird?

Wir reichen unsere Anträge, elektronisch beglaubigte Kopien der Erbscheinsverhandlung und der Personenstandsurkunden als Konvolut ein. Heute haben wir sogar wieder einen schriftlichen Antrag eingereicht, um den Mandanten Zeit zu ersparen, damit sie ihren Erbschein schnellstmöglich erhalten.

Wie sollte ein elektronischer Beglaubigungsvermerk aussehen, womöglich mit dem Zusatz, bestehend aus .... ?
Danke für eine Antwort
NoFaWivdH
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#10

03.03.2023, 17:57

Gebührenfrage: Kommt für die Übermittlung des elektronischen Erbscheinsantrags die Gebühr KV 22114 in Betracht (Sonstige Anträge) oder fehlt es hier an dem eigentlichen XML-Strukturdatensatz. Solange alles neu ist, lese ich - wie leider immer - unterschiedliche Standpunkte. Wie handhabt Ihr das? Der Aufwand ist nicht unerheblich...aber wem sage ich das? Danke für Eure Meinung.
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