Hallo, ich bin mir nicht sicher ob die Frage in diesen Bereich gehört, aber woanders passt sie auch nicht so ganz rein.
Wir vertreten eine Gläubigerin; der Schuldner ist verstorben. Die dem Gericht bekannten Erben haben alle das Erbe ausgeschlagen, die Akte wurde beim Gericht weggelegt. Soweit ich weiß erbt der Staat wenn alle Erben ausschlagen.
Ich habe also nochmal beim Gericht nachgefragt und bekam zur Antwort, dass der Fiskus aktuell (noch) nicht als Erbe eingesetzt ist und ich das beantragen muss. Stimmt das? Und wenn ja, wie stelle ich einen solchen Antrag?
Reicht es, wenn ich formlos beantrage, den Fiskus als Erben einzusetzen? Oder gibt es da eine Formvorschrift, muss ich das speziell begründen, etc?
Danke schonmal
Erbe ausgeschlagen - wie erbt Staat?
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Schau mal hier: https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrec ... -erbe.html
"Bevor der Fiskus nicht durch Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe festgestellt ist, können Nachlassgläubiger den Staat nicht aus Grundsätzen der Erbenhaftung in Anspruch nehmen, § 1966 BGB"
"Bevor der Fiskus nicht durch Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe festgestellt ist, können Nachlassgläubiger den Staat nicht aus Grundsätzen der Erbenhaftung in Anspruch nehmen, § 1966 BGB"
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Danke.. aber muss ich einen Antrag stellen? Die Frau vom Nachlassgericht meinte ja. Hab dazu nichts gefundensamsara hat geschrieben: ↑24.06.2021, 13:10Schau mal hier: https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrec ... -erbe.html
"Bevor der Fiskus nicht durch Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe festgestellt ist, können Nachlassgläubiger den Staat nicht aus Grundsätzen der Erbenhaftung in Anspruch nehmen, § 1966 BGB"
Nach § 1964 stellt das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist.
Wenn nicht schreibe ich denen das einfach mal und schaue was passiert
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Ich würde einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB stellen. Das Nachlassgericht wird entweder diesem entsprechen oder das Fiskuserbrecht feststellen. In beiden Fällen hättest Du eine Stelle, bei der Du die Ansprüche geltend machen kannst.
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Super, Danke! Dann hoffe ich, dass ich für unsere Mandantin noch ein bisschen Geld bekommeHusky98 hat geschrieben: ↑24.06.2021, 13:54Ich würde einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB stellen. Das Nachlassgericht wird entweder diesem entsprechen oder das Fiskuserbrecht feststellen. In beiden Fällen hättest Du eine Stelle, bei der Du die Ansprüche geltend machen kannst.
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Interessant, ich frage mich gerade was das für einen Sinn hat einen solchen Antrag zu stellen. Da die möglichen Erben ausgeschlagen haben wird wohl nix zu erben sein. Der Fiskus haftet doch nicht für Verbindlichkeiten.
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Soweit der Nachlass das hergibt schon. Nu eil ein Nachlass überschuldet ist, heißt das ja nicht zwingend, das gar nichts da ist.