Übertragungsvertrag + Erbscheinsantrag

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Balou_3008
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#1

08.06.2020, 10:27

So ich hoffe ihr könnt mir folgen und helfen:

Es geht um eine Eigentumswohnung. Im Grundbuch sind eingetragen Die Eheleute A und B.

A und B haben eine Tochter C. Diese ist verheiratet Mann D.

A ist verstorben. So dass B und C gesetzliche Erben sind. Nun ist aber auch C verstorben, So dass D und B gesetzliche Erben von C sind.

D möchte seinen nun geerbten Miteigentumsanteil unentgeltlich auf B übertragen, damit diese als Alleineigentümerin im Grundbuch steht.

Frage: Muss ich erst einen gesonderten Erbscheinsantrag und dann erst den Übertragungsvertrag fertigen oder kann man das Ganze irgendwie kombinieren? Ich meine, dass ich erst den Erbschein haben muss und dann den Übertragungsvertrag machen kann.
elena94
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#2

08.06.2020, 10:50

Ich glaube, dass du das schon getrennt in zwei Urkunden machen musst (bzw. drei, sofern für A und C jeweils ein Erbschein benötigt wird).
Der Erbscheinsantrag/die eidesstattliche Versicherung ist ja ein sonstiges notarielles Verfahren und die Übertragung ein Beurkungungsgeschäft.

Du kannst die Übertragung bereits beurkunden lassen, bevor der Erbschein vorliegt (bzw. die Erbscheine). Allerdings sollte man das nur machen, wenn man wirklich relativ sicher gehen kann, dass die Erbfolge auch wie angegeben ist - also B und C = Erben von A und D und B = Erben von C. Sofern die Wohnungsübertragung bereits vor dem Vorliegen der Erbscheine mit beurkundet wird, bspw. in einem gemeinsamen Beurkundungstermin, sollten auf jeden Fall entsprechende Belehrungen in der Übertragungsurkunde aufgenommen werden und die Vorgehensweise sollte vorab natürlich mit den Mandanten erörtert werden.
Es besteht eben nun ein mal die (wenn auch, je nach Fall, unwahrscheinliche) Möglichkeit, dass zusätzliche Erben auftauchen und die Übertragung dann im Nachhinein so wie beurkundet, gar nicht möglich wäre. Das wäre natürlich ärgerlich für die Beteiligten. Das Risiko hast du eben, da noch kein Erbnachweis vorliegt.
Sofern die Sache für die Mandanten nicht so eilig ist, kann man da also ruhig erst abwarten, bis die Erbscheine vorliegen.
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#3

08.06.2020, 11:06

Balou_3008 hat geschrieben:
08.06.2020, 10:27

D möchte seinen nun geerbten Miteigentumsanteil unentgeltlich auf B übertragen, damit diese als Alleineigentümerin im Grundbuch steht.
Das geht nach §2033 IIBGB nicht, da D keinen Miteigentumsanteil am Grundstück hat.
D kann nur seinen Erbteil nach C insgesamt übertragen oder die Erbengemeinschaft aus B und D muss den hälftigen Miteigentumsanteil (der von A geerbt wurde) an B übertragen.
Auf keinen Fall kann D einen Miteigentumsanteil am Grundstück auflassen, solange die Erbengemeinschaft am Grundstück besteht (dies ginge erst wenn durch notariell beurkundete Erbauseinandersetzung und Eintragung im Grundbuch Bruchteilseigentum an Grundstück entstanden ist). Vorher kann nur die Erbengemeinschaft über den Anteil verfügen.
Die Urkunde sollte daher insbesondere bei der Auflassung klar zum Ausdruck bringen, dass die Erbengemeinschaft auflässt sonst könnte sie nichtig sein.

Ansonsten stimme ich den Ausführungen in #2 zu.
Balou_3008
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#4

08.06.2020, 11:26

Ja das mit der Erbengemeinschaft ist natürlich richtig.

Bzgl. der Erbscheine bin ich auch nicht sicher. Wahrscheinlich muss man wirklich zwei Erbscheine gesondert beantragen. So das man am Ende drei Urkunden hat
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#5

08.06.2020, 11:41

Balou_3008 hat geschrieben:
08.06.2020, 11:26
Ja das mit der Erbengemeinschaft ist natürlich richtig.
Ich weise nur vorsorglich darauf hin, weil es - zumindest hier - leider recht häufig vorkommt, dass dies falsch beurkundet wird.
Deswegen bin ich da vllt. etwas empfindlich ;)
Balou_3008 hat geschrieben:
08.06.2020, 11:26
Bzgl. der Erbscheine bin ich auch nicht sicher. Wahrscheinlich muss man wirklich zwei Erbscheine gesondert beantragen. So das man am Ende drei Urkunden hat
Die beiden Erbscheinsanträge in einer Urkunde zu beurkunden scheint mir allerdings möglich. Ungeachtet dessen bleiben es natürlich zwei getrennte Anträge und Erbscheinsverfahren. Wenn dasselbe Nachlassgericht zuständig ist, sollte man aber so höflich sein die Urkunde zweimal einzureichen, da das Gericht so oder so zwei Vorgänge anlegt.

Wenn ihr es exotisch mögt, könnt ihr auch die Auflassung beurkunden und dann ein Überweisungszeugnis nach §36 GBO beim Nachlassgericht beantragen (vgl. auch KG, 19 W 13/19).
Balou_3008
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#6

08.06.2020, 12:02

Alles gut, ist schon richtig dass man da noch einmal drauf hinweist bzgl. der Erbengemeinschaft :-) Danke also fürs hinweisen.

Mit dem Überweisungszeugnis stehe ich etwas auf dem Schlauch... Würde das dann die Erbscheinsanträge ersetzen?
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#7

08.06.2020, 12:11

Balou_3008 hat geschrieben:
08.06.2020, 12:02

Mit dem Überweisungszeugnis stehe ich etwas auf dem Schlauch... Würde das dann die Erbscheinsanträge ersetzen?
Ja. Es bräuchte dann keiner Erbscheinsanträge mehr. Dem Grundbuchamt würde nur das Überweisungszeugnis vorgelegt werden.
Dem Nachlassgericht wäre allerdings schon die Auflassung nachzuweisen und für den Antrag auf das Überweisungszeugnis wären sämtliche Angaben und Unterlagen erforderlich, die auch in den Erbscheinsverfahren von Nöten gewesen wären.

Das Zeugnis ist ein ziemlicher Exot und kommt in der Praxis meines Wissens fast nie vor. Es könnte daher beim Nachlassgericht und Grundbuchamt etwas länger dauern, da diese sich ggf. ein bisschen einlesen müssen - weil sie es vllt. auch gar nicht auf dem Schirm haben -. Ich selbst hatte in der Praxis auch noch nie damit zu tun.

Wenn man es einfach will, lässt man das mit dem Zeugnis. Es könnte allerdings kostentechnisch besser für die Mandanten sein (ich weiß es aber nicht genau).
elena94
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#8

08.06.2020, 12:25

Das mit der Erbauseinandersetzung stimmt natürlich, da bin ich jetzt gar nicht drauf eingegangen, sorry.
Ggfs. kann man die Auseinandersetzung/Übertragung der Wohnung im Zuge einer gesamten Erbauseinandersetzung bzgl. der C machen; sofern das sinnvoll ist, weil noch weitere, zu verteilende Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind.

Das Zeugnis nach § 36 GBO kannte ich jetzt auch gar nicht, klingt interessant!
Da man ja an sich als Notar angehalten ist, den für die Mandantschaft kostengünstigten Weg zu wählen, würde sich eine kostenrechtliche Prüfung für solche Fälle ja vielleicht ein mal lohnen. :kopfkratz
Liebe Grüße :wink1
Eli
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