Erbschein / Erbschaftssteuer

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Hühnerhaufen
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#1

08.07.2015, 14:25

Hallo Ihr Lieben,

ich bin eben von meiner Chefin gebeten worden, zu dem obigen Thema zu recherchieren. Ich habe einiges im Internet gefunden, machnes aber auch nicht ...

1. Die Kosten des Erbscheins werden nach dem Nachlasswert berechnet. Der Nachlasswert wird von den Erben angegeben. Ich habe hierzu ein Formular im Internet gefunden:

http://www.justizportal.niedersachsen.d ... _psmand=50

Wird so ein Formular immer mit eingereicht zum Beweis des Nachlasswertes oder können die Erben auch einen "ausgedachten" Wert nehmen, um die Gebühr zu verringern? Braucht das Nachlassgericht entsprechende Nachweise?

2. Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Nachlasswert, der auf dem Erbschein angegeben ist oder ermittelt hier das Finanzamt wieder erneut, weil andere "Werte" herangezogen werden?

Für eine kleine Hilfestellung wäre ich dankbar.

Euer
Hühnerhaufen
Notariatsoldie
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#2

09.07.2015, 21:58

Zu 1. Das Gericht wird immer auf Ausstellung des Nachlassverzeichnisses bestehen. Nachweise kann das Gericht nicht fordern. Es wird aber sicherlich die Plausibilität der Daten prüfen. Wenn in den Nachlass Grundbesitz fällt, wird das Gericht im Zweifel - zumindest dann, wenn das Grundbuch beim gleichen Gericht geführt wird - auch die Grundakte beiziehen, um dort Anhaltspunkte über den Wert zu erhalten (Höhe der Belastungen, Einkaufspreis etc.)

Der Erbe wird das Nachlassverzeichnis manchmal erst nach Erteilung des Erbscheines abgeben könne, da er einige Auskünfte sicherlich erst erhält, wenn er sich als Erbe legitimieren kann.

Zu 2. Das Finanzamt ermittelt den Nachlasswert nach dem Bewertungsgesetz und stützt sich dabei auf die Angaben des Erben in der Erbschaftssteuererklärung sowie auf die von Banken, Versicherungen etc. abzugebenden Meldungen.
Ein Nachlasswert ist übrigens auf dem Erbschein nicht angegeben.
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