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Bevollmächtigter will Vollmacht zurückgeben

Verfasst: 16.09.2020, 07:42
von Stromberg
Guten Morgen,

ich habe einen Fall, den ich - wie so oft - noch nicht hatte:

Eine Bevollmächtigte fühlt sich überfordert und will "aussteigen". Reicht es, wenn sie dem Vollmachtgeber die ihr erteilte Ausfertigung zurückgibt? Informieren muss sie ihn doch auf alle Fälle, damit er anderweitig jemanden bevollmächtigen kann, oder?


Danke

Re: Bevollmächtigter will Vollmacht zurückgeben

Verfasst: 16.09.2020, 10:04
von AliceImWunderland
§ 627 BGB. Es darf aber keine Kündigung zu Unzeit sein, das bedeutet, dass man z.B. nicht kurz vor Ablauf eines wichtigen Prozessereignisses z.B. Gerichtstermin oder Frist kündigt, sondern dass der Mandant genügend Zeit hat, einen anderen Anwalt zu konsultieren, ohne, dass ihm Nachteile dadurch im Prozess entstehen. Sonst macht sich der erste Prozessbevollmächtigte evtl. schadensersatzpflichtig.

In jedem Fall muss der Mandant informiert werden und ihm das Original der Vollmacht herausgegeben werden. Solltet Ihr Euch in einem Prozess befinden, sollte auch das Gericht über die Niederlegung des Mandats informiert werden.

Re: Bevollmächtigter will Vollmacht zurückgeben

Verfasst: 16.09.2020, 10:10
von Adora Belle
Ich glaube nicht, dass es hier um Prozessvollmacht geht.

Re: Bevollmächtigter will Vollmacht zurückgeben

Verfasst: 16.09.2020, 10:14
von AliceImWunderland
Wie auch immer, § 627 BGB dürfte weiter helfen. ;)

Re: Bevollmächtigter will Vollmacht zurückgeben

Verfasst: 16.09.2020, 10:20
von Adora Belle
Nein. Eher §671 BGB.

Re: Bevollmächtigter will Vollmacht zurückgeben

Verfasst: 16.09.2020, 14:47
von Pitt
§ 671 BGB ist richtig. Die Vollmacht ist zurückzugeben. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob in der Vollmacht für diesen Fall Vorkehrungen getroffen wurden. Gibt es evtl. einen Ersatzbevollmächtigten? Außerdem muss geprüft werden, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Kündigung seines Bevollmächtigten gesundheitlich in der Lage ist, selbst einen neuen Bevollmächtigten zu besorgen. Falls nicht, müsste der "alte" Bevollmächtigte das Betreuungsgericht einschalten, damit von dort für Ersatz gesorgt wird.