Ergänzung einer Vorsorgevollmacht

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Stromberg
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#1

17.11.2017, 10:42

Guten Morgen,

wir haben die Entwürfe unserer Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen ergänzt um nachstehenden Zusatz:

Weiter sind die Bevollmächtigten berechtigt, über ärztliche Zwangsmaßnahmen i.S.d. § 1906a Abs. 1 BGB bzw. die zwangsweise Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus i.S.v. § 1906a Abs. 4 BGB zu entscheiden.



Ich werde natürlich jetzt oft gefragt, was mit den Vollmachten ist, wo diese Ergänzung nicht drin steht. Können die Vollmachtgeber selbst handschriftlich o.ä. eine Ergänzung diesbezüglich zu ihrer Vollmacht legen? Oder muss wieder alles zum Notar.
Es ist theoretisch ja denkbar, dass es in den nächsten Jahren immer mehr Änderungen/Überarbeitungen gibt, so dass man den Vollmachtgebern eigentlich nicht zumuten kann, immer wieder neu zum Notar zu gehen.

Wie handhabt Ihr das?

Danke und Gruß
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Lovis
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#2

20.02.2019, 13:19

Hallo! Wie würde denn ein Arzt entscheiden, wenn er handschriftliche Vermerke oder Ergänzungen in der Ausfertigung sieht? Ich denke man sollte die Vollmacht für den "medizinischen" Teil, wenn sie nach neuerer Ansicht zu allgemein gehalten ist, neu errichten. Die 60 Euro netto sind gut investiert. Ansonsten halt notfalls eine UB für den nachträglichen handschriftlichen Teil... Mehr fällt mir auch nicht dazu ein :)

Viele Grüße
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
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