Ergänzung einer Vorsorgevollmacht
Verfasst: 17.11.2017, 10:42
Guten Morgen,
wir haben die Entwürfe unserer Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen ergänzt um nachstehenden Zusatz:
Weiter sind die Bevollmächtigten berechtigt, über ärztliche Zwangsmaßnahmen i.S.d. § 1906a Abs. 1 BGB bzw. die zwangsweise Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus i.S.v. § 1906a Abs. 4 BGB zu entscheiden.
Ich werde natürlich jetzt oft gefragt, was mit den Vollmachten ist, wo diese Ergänzung nicht drin steht. Können die Vollmachtgeber selbst handschriftlich o.ä. eine Ergänzung diesbezüglich zu ihrer Vollmacht legen? Oder muss wieder alles zum Notar.
Es ist theoretisch ja denkbar, dass es in den nächsten Jahren immer mehr Änderungen/Überarbeitungen gibt, so dass man den Vollmachtgebern eigentlich nicht zumuten kann, immer wieder neu zum Notar zu gehen.
Wie handhabt Ihr das?
Danke und Gruß
wir haben die Entwürfe unserer Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen ergänzt um nachstehenden Zusatz:
Weiter sind die Bevollmächtigten berechtigt, über ärztliche Zwangsmaßnahmen i.S.d. § 1906a Abs. 1 BGB bzw. die zwangsweise Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus i.S.v. § 1906a Abs. 4 BGB zu entscheiden.
Ich werde natürlich jetzt oft gefragt, was mit den Vollmachten ist, wo diese Ergänzung nicht drin steht. Können die Vollmachtgeber selbst handschriftlich o.ä. eine Ergänzung diesbezüglich zu ihrer Vollmacht legen? Oder muss wieder alles zum Notar.
Es ist theoretisch ja denkbar, dass es in den nächsten Jahren immer mehr Änderungen/Überarbeitungen gibt, so dass man den Vollmachtgebern eigentlich nicht zumuten kann, immer wieder neu zum Notar zu gehen.
Wie handhabt Ihr das?
Danke und Gruß