bisherige Patientenverfügung nicht ausreichend?

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
Antworten
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

11.08.2016, 17:16

Guten Abend,

wir haben für unsere Vorsorgevollmacht mit PV/BV seit Jahren den gleichen Text, den ich nachstehend einmal auszugsweise einfüge.

Vorsorgevollmacht

Diese Vollmacht berechtigt die Bevollmächtigten auch, mich in meinen persönlichen Angelegenheiten im Sinne der §§ 1896 ff BGB zu vertreten, also alle entsprechenden Maßnahmen und Rechtshandlungen nach diesen Vorschriften zu treffen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die Aufenthaltsbestimmung, die Altersversorgung sowie die Gesundheitsfürsorge einschließlich Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, wie Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe (Operationen) gem. § 1904 BGB.

Ich entbinde insoweit die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.

Die Bevollmächtigten sind im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung auch berechtigt, Entscheidungen über die vorübergehende oder dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus zu treffen. Das Recht gilt auch für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, die über einen längeren Zeitraum oder dauernd erfolgen sollen, durch mechanische Vorrichtungen sowie den Einsatz von Medikamenten (§ 1906 BGB).

Patientenverfügung

Bei schwersten körperlichen Leiden, Dauerbewusstlosigkeit sowie fortschreitendem geistigen Verfall ohne Aussicht auf Besserung wünsche ich keine lebensverlängernden, insbesondere apparative Maßnahmen wie künstliche Ernährung und Beatmung, keine Behandlung von Begleiterkrankungen, jedoch weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von Schmerzen, auch wenn damit unter Umständen eine Lebensverkürzung in Kauf genommen wird.

Diese Patientenverfügung erfolgt ausdrücklich ohne den Vorbehalt einer zeitlichen Befristung. Ich wünsche nicht, dass mir in der jeweiligen akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird.




Nun habe ich jüngst einen Zeitungsbericht gelesen, wonach der vorstehende Text nicht mehr ausreichend sein soll, sondern ganz konkret dargelegt werden soll, was der Vollmachtgeber hinsichtlich der Patientenverfügung wünscht und was nicht. Habt Ihr schon etwas davon gehört und wenn ja, welchen Text habt Ihr?


Danke
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#2

11.08.2016, 20:29

Du meinst bestimmt diese Entscheidung (Leitsatz aus juris):


BGH, Beschluss vom 06.07.2016
Aktenzeichen: XII ZB 61/16


Leitsatz

1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.

3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

12.08.2016, 10:36

Ja danke, genau die.

Und sind Eure Entwürfe angepasst bzw. ausreichend?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

12.08.2016, 11:04

Die hier verwendete Patientenverfügung ist ziemlich ausführlich, wobei mit Rücksicht auf die ständigen Fortschritte in der Medizin und der damit verbundenen neuen Behandlungsmöglichkeiten die Patientenverfügungen von Zeit zu Zeit immer mal wieder überprüft werden sollten, ob die ursprünglich getroffenen Regelungen noch so gewollt sind. Bei unserem Muster sind konkret einzelne Maßnahmen genannt, wobei man im Zweifelsfall nie ausschließen kann, dass im Fall der Fälle doch noch Unklarheiten bestehen. Hier mal ein Auszug aus unserem Muster:
In den unter Punkt ... beschriebenen Situationen verlange ich:
a) die Unterlassung von Wiederbelebungsmaßnahmen bzw. die Unterlassung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen (wie z. B. künstliche Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Medikamente, künstlicher Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr), die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leid unnötig verlängern würden;
b) den Abbruch evtl. bereits begonnener lebenserhaltender Maßnahmen im Sinne der unter Ziffer ...a) erwähnten Situationen oder einer Intensivtherapie;
c) eine Ernährung durch Magensonde oder Magenfistel, keine Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitinfekten;
d) keinen Anschluss an eine künstliche Niere;
e) lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls, leichte operative Eingriffe sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, mit speziellen Medikamenten zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.
3) Ich treffe die vorgenannten Verfügungen, weil es für mich nicht "lebenswert" ist, mit einer schweren Dauerschädigung des Gehirns, in Bewusstlosigkeit oder mit dem Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers nur noch in intensiver Pflege und/oder Behandlung und/oder bei künstlicher Ernährung am Leben gehalten zu werden, unabhängig davon, ob der Tod bald eintritt oder der Tod noch nicht absehbar ist, z. B. bei sog. Wachkoma nach einem Unfall oder nach einem Schlaganfall.
Ich verweigere die Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen, die nur noch eine unnatürliche Verlängerung des Sterbens darstellen, wenn nach menschlichem Ermessen und nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass ich in der Zeit meines Lebens, die nur so gewonnen werden könnte, ein lebenswertes Leben führen kann. Ich wünsche weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von Schmerzen. Alle sinnvollen Therapiemaßnahmen zur Linderung meiner Beschwerden sollen bis zuletzt durchgeführt werden, selbst wenn dadurch meine Lebensverkürzung nicht ausgeschlossen ist.
Wenn jedoch eine realistische Aussicht auf Erhaltung meines Lebens zu erträglichen Bedingungen besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung aller in vernünftigem Rahmen liegenden Möglichkeiten.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

16.08.2016, 18:26

Vielen Dank Pitt für das sehr ausführliche Muster.

Die ist ja wirklich sehr ausführlich. Da muss ich mich als Arzt ja erst einmal "durchwühlen", bevor ich irgendwelche Handlungen vornehme oder auch nicht.

Aber den einen oder anderen Punkt halte ich für durchaus sinnvoll.


Danke noch ´mal.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

17.08.2016, 07:43

Inzwischen bin ich noch auf dieses Interview gestoßen, das der Klägervertreter im hier betroffenen BGH-Prozess gegeben hat. Dort gibt es auch einen Link auf die von ihm kostenlos zur Verfügung gestellte Patientenverfügung, die nach seinen Angaben auch den BGH-Anforderungen entspricht.
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h ... timmtheit/
Ich habe mir diese Patientenverfügung mal angesehen und muss sagen, dass diese sehr weit gefasst ist und man dort bei einigen Formulierungen schon ins Grübeln kommt, ob man das alles wirklich so bei sich selbst oder seinen Angehörigen umsetzen möchte. Der BGH hat keine Formulierungsempfehlungen gegeben, sondern das Verfahren wieder an LG zurückverwiesen, um weitere Zeugen zum Wunsch der Patientin in so einer Situation zu befragen. Ich denke, dass eine Patientenverfügung sehr sorgfältig auf den Einzelfall zugeschnitten werden muss und man die Mandanten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung nochmals die Empfehlung an die Hand gibt, die Wünsche nicht nur in der Patientenverfügung schriftlich festzuhalten, sondern daneben auch noch mit den nahen Angehörigen oder sonstigen für den Fall der Fälle als Vertrauensperson Bevollmächtigte ausführlich zu besprechen und das Ganze von Zeit zu Zeit daraufhin zu überprüfen, ob der ursprüngliche Wunsch und Wille noch der aktuellen Lebenssituation entspricht oder evtl. Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen sind. Auch sollte man der Vertrauensperson rechtzeitig klarmachen, wie schwer die Verantwortung sein kann und was man von ihm/ihr erwartet. Im hier vorliegenden BGH-Fall streiten sich nun die drei Kinder der Patientin darum, ob die lebensverlängernden Maßnahmen aufrechterhalten bleiben oder nicht. Eines möchte den Willen der Mutter in der Patientenverfügung umsetzen, die anderen zwei meinen, die Patientenverfügung sei für den hier vorliegenden Fall nicht eindeutig genug.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#7

13.06.2018, 15:26

Ich hole diesen alten Thread noch mal hoch, weil ich derzeit damit beschäftigt bin, unsere Vorlagen auf Aktualität zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Mich hat auch die Berichterstattung in letzter Zeit zum Thema "Patient ohne Verfügung" verunsichert. Hat jemand von Euch einen Buchtipp oder kann einen Link empfehlen? Die Textbausteine vom BMJV habe ich mir schon angesehen und auch den Vorsorge-Ratgeber vom Bayerischen Justizministerium, der meiner Meinung nach sehr zu empfehlen ist, um sich mal einen Überblick über das Thema zu verschaffen. Hier mal der Link:
https://www.bestellen.bayern.de/applica ... ,ALLE:x)=X
Antworten