Ausfertigung einer Vollmacht

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
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Juty
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#1

13.08.2015, 11:53

Hallo!

In meinem jetzigen Büro werden die Ausfertigungen von Vollmacht gem. § 51 BeurkG dem Vollmachtgeber erteilt.
Das stößt immer wieder zu Beanstandungen der "Parteien", die nicht verstehen, warum ihnen und nicht dem Bevollmächtigten die Ausf. erteilt wurde.
Selbst andere Notare beanstanden dies.

Ich habe einen Gesprächsvermerk einer Kollegen mit einer Notarrevisorin, allerdings von 2009, danach muss tatsächlich dem Vollmachtgeber die Ausf. erteilt werden, man könne aber auch schreiben

... wird Hans M. (Vollmachtgeber) für Dieter K. (Bevollmächtigter) ....

Wie händelt ihr das und wieso?

:thx
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Pepples
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#2

13.08.2015, 11:55

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Juty
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#3

13.08.2015, 12:08

... erledigt... hatte es aber früher auch im Profil bereits eingetragen!
Notariatsoldie
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#4

13.08.2015, 13:03

Wir schreiben in die Vollmacht herein, dass dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden soll. Diese Ausfertigung wird dann dem Bevollmächtigten erteilt.
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#5

13.08.2015, 14:20

Wir schreiben in die Vollmacht rein, dass dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung erteilt wird, diese aber zunächst dem Vollmachtgeber ausgehändigt wird.
Jupp03/11

#6

13.08.2015, 19:19

Juty hat geschrieben:Hallo!

In meinem jetzigen Büro werden die Ausfertigungen von Vollmacht gem. § 51 BeurkG dem Vollmachtgeber erteilt.
Das stößt immer wieder zu Beanstandungen der "Parteien", die nicht verstehen, warum ihnen und nicht dem Bevollmächtigten die Ausf. erteilt wurde.
Selbst andere Notare beanstanden dies.

Ich habe einen Gesprächsvermerk einer Kollegen mit einer Notarrevisorin, allerdings von 2009, danach muss tatsächlich dem Vollmachtgeber die Ausf. erteilt werden, man könne aber auch schreiben

... wird Hans M. (Vollmachtgeber) für Dieter K. (Bevollmächtigter) ....

Wie händelt ihr das und wieso?

:thx
Ist damit der Ausfertigungsvermerk gemeint?
Jupp03/11

#7

13.08.2015, 20:58

Warum ist dieses Unterforum im Notariat und das Unterforum Erbrecht, jeweils Not., eigentlich nicht für jedermann, also für diejenigen, die hier nicht angemeldet sind, zu lesen?
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#8

14.08.2015, 06:39

:ka gucke ich mir die Tage an, wenn ich Zeit kriege :notier
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

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#9

14.08.2015, 22:12

Whoville hat geschrieben:Wir schreiben in die Vollmacht rein, dass dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung erteilt wird, diese aber zunächst dem Vollmachtgeber ausgehändigt wird.
so handhaben wir es auch
Gruß Anja
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#10

16.08.2015, 19:58

Jupp03/11 hat geschrieben:Warum ist dieses Unterforum im Notariat und das Unterforum Erbrecht, jeweils Not., eigentlich nicht für jedermann, also für diejenigen, die hier nicht angemeldet sind, zu lesen?
Sollte wieder gehen, falls nicht, bitte noch mal melden.
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