Kosten Ergänzung Vorsorge- und Patientenverfügung

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
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Ninine
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#1

23.07.2015, 16:45

Ihr Lieben,

wir haben vor zwei Jahren für eine Mandantin eine Vorsorge- und Patientenverfügung protokolliert mit einem Haupt- und einem Ersatzbevollmächtigten.
Nun wendet sie sich mit der Bitte an uns
1. Nachnamen und Anschrift des Ersatzbevollmächtigten anzupassen und
2. eine weitere (zweite) Ersatzbevollmächtigte in einer Nachtragsurkunde zu bestimmen.

Es soll keine vollständig neue Vorsorge- und Patientenverfügung protokolliert werden. Wir haben eine Ergänzungsurkunde vorbereitet und vom Zentralen Vorsorgeregister ein Formular "Änderung der Kontaktdaten".

Uneinig sind wir uns hinsichtlich des Gegenstandswertes:
5.000,00 Regelwert, da es sich ja lediglich um eine Ergänzung handelt
oder
erheblich höheres hälftiges Vermögen plus 5.000,00 für BV/PV?

Welche Meinung vertretet ihr.

Beste Grüße und :thx aus Frankfurt
Ninine
noto-fee
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#2

23.07.2015, 17:22

Huhu,

also ich würde auch 5.000,00 € ansetzen. Es handelt sich hierbei ja nur um eine geringfügige Ergänzung, die zudem auch nicht wirklich von Bedeutung für die Urkunde ist, da der Inhalt an sich ja gleich bleibt.

Der hälftige Wert des Vermögens plus 5.000,00 € scheint mir unangemessen hoch zu sein für eine solche Änderung.

Lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren, falls jemand eine andere Antwort weiß ;)

Liebe Grüße,
noto-fee
Martin Filzek
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#3

01.10.2015, 19:18

Ninine hat geschrieben:Ihr Lieben,

wir haben vor zwei Jahren für eine Mandantin eine Vorsorge- und Patientenverfügung protokolliert mit einem Haupt- und einem Ersatzbevollmächtigten.
Nun wendet sie sich mit der Bitte an uns
1. Nachnamen und Anschrift des Ersatzbevollmächtigten anzupassen und
2. eine weitere (zweite) Ersatzbevollmächtigte in einer Nachtragsurkunde zu bestimmen.

Es soll keine vollständig neue Vorsorge- und Patientenverfügung protokolliert werden. Wir haben eine Ergänzungsurkunde vorbereitet und vom Zentralen Vorsorgeregister ein Formular "Änderung der Kontaktdaten".

Uneinig sind wir uns hinsichtlich des Gegenstandswertes:
5.000,00 Regelwert, da es sich ja lediglich um eine Ergänzung handelt
oder
erheblich höheres hälftiges Vermögen plus 5.000,00 für BV/PV?

Wenn man nicht genau Bescheid weiß, sollte man nicht nur zwei von einem selbst gesehene Alternativen zur Auswahl stellen. Meiner Meinung nach ist ein Rückgriff auf den Regelhilfswert nach § 36 III hier nicht möglich, da Anhaltspunkte für eine genauere Schätzung bestehen mit gem. § 36 I zu schätzenden Bruchteilen von dem Wert der geänderten bzw. erweiterten Vorsorgevollmacht (die mit dem halben Aktiv-Vermögenswert nur ihren Höchstwert hätte, im Einzelfall auch darunter liegen kann, und auf keinen Fall noch um 5.000 Euro überschritten werden kann - also war keine von den beiden zur Auswahl gestellten "Meinungsmöglichkeiten" unbedingt richtig.
Je nach näherem Urkundeninhalt dazu, wann der oder die Ersatzbevollmächtigten und Wahrscheinlichkeitshöhe, wird vielleicht ein Schätzwert von 10 - 30 oder 40 % des Wertes der früheren Urkunde (soweit er sich auf die Vollmacht bezog) den Wert nach §§ 98, 36 I bilden. Für einen Rückgriff auf den Regelhilfswert von 5.000 Euro besteht kein Anlass.


Welche Meinung vertretet ihr.

Beste Grüße und :thx aus Frankfurt
Ninine
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#4

01.10.2015, 19:25

Ich würde den vollen Wert der alten Vollmacht nehmen, wenn sich an den Vermögensverhältnissen nichts geändert hat. Der Inhalt der jetzigen Ergänzungsurkunde würde mich interessieren.
Notariatsoldie
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#5

02.10.2015, 17:34

Ich würde auch den alten Wert der Vollmacht nehmen (sofern bei der ursprünglichen Urkunde schon das GNotKG galt), da ja eine neue Person bevollmächtigt wird, für den Vollmachtgeber zu handeln. Kostenrechtlich ist die Ausweitung der Vollmacht um einen weiteren Bevollmächtigten als neue Vollmacht anzusehen.
Jupp03/11

#6

02.10.2015, 20:04

Notariatsoldie hat geschrieben:Ich würde auch den alten Wert der Vollmacht nehmen (sofern bei der ursprünglichen Urkunde schon das GNotKG galt), da ja eine neue Person bevollmächtigt wird, für den Vollmachtgeber zu handeln. Kostenrechtlich ist die Ausweitung der Vollmacht um einen weiteren Bevollmächtigten als neue Vollmacht anzusehen.
:good
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