Hallo,
ich möchte gerne wissen, ob die nachträgliche Erteilung einer Ausfertigung einer Vorsorgevollmacht in Rechnung gestellt werden kann/muss.
In der Urschrift steht, dass dem Ersatzbevollmächtigten "auf Verlangen" eine Ausfertigung erteilt werden kann.
Ist die Angelegenheit mit der nach Beurkundung gestellten Rechnung abgegolten? Ist erneut abzurechnen?
Ich danke im Voraus.