patientenverfügung als Anlage zur Vollmacht?

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
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hexe-petri
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#1

30.01.2014, 15:48

Hallöchen,
wir haben hier eine Generelle Vollmacht mit Betreuungs- u. Patientenverfügung vorbereitet.
Der Mandant möchte nun aber nicht den Passus unserer Patientenverfügung, sondern eine
"ausführliche" Patientenverfügung mitbringen, welche der Urkunde als Anlage beigefügt werden soll.
Reicht es, wenn ich im Passus Patientenverfügung dann in der Urkunde aufnehme:

"Hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung wird auf die dieser Urkunde als Anlage beigefügte Patientenverfügung verwiesen. Auf eine erneute Verlesung der Patientenverfügung wird verzichtet."

Ist das dann so ausreichend?

LG hexe-petri
Jupp03/11

#2

30.01.2014, 15:55

hexe-petri hat geschrieben:Hallöchen,
wir haben hier eine Generelle Vollmacht mit Betreuungs- u. Patientenverfügung vorbereitet.
Der Mandant möchte nun aber nicht den Passus unserer Patientenverfügung, sondern eine
"ausführliche" Patientenverfügung mitbringen, welche der Urkunde als Anlage beigefügt werden soll.
Reicht es, wenn ich im Passus Patientenverfügung dann in der Urkunde aufnehme:

"Hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung wird auf die dieser Urkunde als Bestandteil beigefügte Patientenverfügung verwiesen. Diese wurde ebenfalls vorgelesen, genehmigt und von dem Erschienenen und dem Notar unterschrieben.

Ist das dann so ausreichend?

LG hexe-petri
hexe-petri
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#3

30.01.2014, 16:09

Kann auf die Verlesung nicht verzichtet werden?
hexe-petri
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#4

30.01.2014, 16:27

Also auf die Verlesung kann nicht verzichtet werden,
aber die Patientenverfügung muss zusätzlich vom
Vollmachtgeber und vom Notar
unterschrieben werden. Richtig?
Jupp03/11

#5

30.01.2014, 16:32

so würde ich es machen.
hexe-petri
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#6

30.01.2014, 17:31

:thx :thx :thx
Martin Filzek
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Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#7

02.02.2014, 18:05

Ich bin der Meinung, dass die von Jupp empfohlene Behandlung sicher nicht zu beanstanden und der "absolut" sicherste Weg ist, jedoch ist neben dem Mitvorlesen der Anlage in Worten eine gesonderte - weitere - Unterzeichnung der Anlage durch Beteiligten und Notar nicht erforderlich.

M. E. ist es so:

Das was hexe-petri in #1 zur Diskussion gestellt hat, wäre eigentlich nicht möglich, denn wenn man sich für die Beurkundungs- bzw. Verhandlungsform (anstatt von Entwurf und Beglaubigung) entschieden hat, muss auch alles beurkundet und damit vorgelesen werden. Ausnahmen sind in § 13 a BeurkG ja nur für die Fälle bestimmt, wo auf eine schon mal vorher gesondert beurkundete Erklärung (Bezugsurkunde) verwiesen wird, die dann weder beigefügt noch vorgelesen werden muss. Ist aber eine Urkunde, die nur aus Worten besteht, in der Weise aufgeteilt, dass Teile der Urkunde in eine Anlage ausgegliedert werden (häufiges Beispiel: Die Satzung einer GmbH wird in einer Anlage, hinter den Unterschriften, aufgenommen), dann ist a l l e s mit vorzulesen (braucht aber in der Regel nicht gesondert noch mal unterschrieben zu werden).
Nur für den Fall, dass Karten, Zeichnungen und Abbildungen als Anlage genommen werden sollen (z. B. Lageplan mit farblich markierten Grundstücksgrenzen usw.) ist, da insoweit ein "Vorlesen" gar nicht möglich ist, das Ganze den Beteiligten zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterschreiben.
Vgl. zum Ganzen entspr. Kommentare zum BeurkG, Hinweise in Formularbüchern wie Kersten/Bühling u. Ä., oder - mir gerade vorliegend - Peter in Faßbender/Grauel/Ohmen/Peter/Wittkowski, Notariatskunde, 17. Aufl. 2011, Rn. 233 ff. (18. Aufl. unter Berücksichtigung von GNotKG und den zahlreichen Änderungen im Erbrecht durch EU-Erbrechtsverordnung usw. jetzt vom Dt. Notarverlag für ca. 58 Euro angekündigt für März 2014; für die Arbeiten zum neuen Notarkosten-Recht nach GNotKG hat der Notarverlag zu meiner Freude den Experten Dr. Dirk-Ulrich Otto gewinnen können).

Die Frage ist im konkreten Fall nicht ganz so wichtig, da ja die Beurkundungsform zur Wirksamkeit der hier genannten Geschäfte nicht zwigend zur Wirksamkeit vorgeschrieben ist, aber wie gesagt, wenn man sich für die Beurkundungsform, auf die der Rechtsverkehr besonderes Vertrauen setzt (s. auch Renner, NotBZ, 2014, 11 ff., 12 f. Zwischenüberschrift 3. Vom inhaltlichen "Mehrwert" der notariellen Beurkundung) dann sollte man es auch "ganz" richtig machen und auch in Anlage ausgegliederte Texte mit vorlesen - ein Verzicht auf das Vorlesen würde für jeden halbwegs mit den Beurkundungsvorschriften Vertrauten laienhaft wirken (wozu die behandelnden Ärzte zwar vielleicht nicht gehören, aber wenn Zweifel aufkommen käme man vielleicht doch eher auf die Idee, die Wirksamkeit der Beurkundung in Frage zu stellen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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