In letzter Zeit tauchen immer wieder Vorsorgevollmachten auf, bei denen die Betreuungsbehörde der Stadt die Unterschrift bestätigt hat. Die Menschen sind halt geizig.
Muss zur Vorlage beim Grundbuchamt aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen, dass die Stadt hier als Betreuungsbehörde gehandelt hat?
Ich frage auch deshalb, weil es Städte gibt, deren Bürgerämter auch Unterschriften unter Löschungsbewilligungen beglaubigt haben (in NRW), was bekanntlich nicht möglich ist.
Gleiche Städte beglaubigen sicher auch Vorsorgevollmachten, so dass ich vermute, dass hier der Beglaubigungsvermerk einen entsprechenden Zusatz tragen muss, so dass erkennbar ist, dass die Urkundsperson der Betreuungsbehörde gehandelt hat.
Beglaubigungsvermerk der Betreuungsbehörde
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Hallo,
nein, eine explizite "Ausweisung", dass die Betreuungsbehörde der Stadt hier beglaubigt hat, ist nicht notwendig, siehe informativ hier
(Zitat: "Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.")
nein, eine explizite "Ausweisung", dass die Betreuungsbehörde der Stadt hier beglaubigt hat, ist nicht notwendig, siehe informativ hier
(Zitat: "Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.")
Gruß
Oli
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Danke für Deine Antwort
Der Inhalt Deiner Antwort ist mir schon klar.
Aber die Frage ist, ob aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen muss, dass die „Urkundsperson der Behörde“ gehandelt hat.
In mir vorliegenden Vollmachten, die durch die Stadt beglaubigt wurden, ist dies nämlich im Beglaubigungsstempel vermerkt.
Es könnte ja sonst (wenn nur das bloße Stadtsiegel beigedrückt wäre) auch jeder sonst gewesen sein (also ein unzuständiger Beamter).
Der Inhalt Deiner Antwort ist mir schon klar.
Aber die Frage ist, ob aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen muss, dass die „Urkundsperson der Behörde“ gehandelt hat.
In mir vorliegenden Vollmachten, die durch die Stadt beglaubigt wurden, ist dies nämlich im Beglaubigungsstempel vermerkt.
Es könnte ja sonst (wenn nur das bloße Stadtsiegel beigedrückt wäre) auch jeder sonst gewesen sein (also ein unzuständiger Beamter).