ZustellungVollmachtswiderruf

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
Antworten
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 256
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

04.07.2023, 21:16

Liebe Mitstreiter,

ich brauche mal Eure Hilfe.

Unsere Mandantin hatte ihrer Tochter A und deren 2 Kindern B und C eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus Gültigkeit hat.
Unsere Mandantin ist verstorben und von ihren Töchtern A und D beerbt worden.
Nun hat der Anwalt der Tochter D die Vollmacht widerrufen und den Widerruf - unter Beifügung seiner anwaltlichen Bevollmächtigung - dem Anwalt der Tochter A zugestellt.

Ich frage mich nun, ob der Widerruf wirksam erklärt worden ist (da er nicht der bevollmächtigten Tochter A, sondern deren Anwalt zugestellt worden ist und ich nicht davon ausgehe, dass der Anwalt von A explizit bevollmächtigt war, den Widerruf entgegenzunehmen).
legalspecialist
Foreno-Inventar
Beiträge: 2162
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: Manchmal Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro
Wohnort: Kanzleietage 2. OG, 3. Tür links

#2

05.07.2023, 05:40

Guten Morgen,

es kommt auf den Inhalt der Vorsorgevollmacht an. So wie ich dich verstehe, liegt eine gemeinschaftliche Bevollmächtigung aufgrund der Vorsorgevollmacht vor, d.h.: Erklärungen können nur gemeinschaftlich abgegeben werden. Es ist zunächst zu prüfen, welche Handlungen einzeln und / oder gemeinschaftlich die Bevollmächtigten vornehmen dürfen.

Sodann können die Erben den Nachlass nur Gemeinschaftlich verwalten § 2038 I BGB. Dies schließt den Widerruf von Erklärungen der Erblasserin mit ein.
Gem. § 1922 BGB, werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger, daraus folgt, dass sämtliche Rechte & Pflichten auf die Erbengemeinschaft übergehen und es lässt sich hieraus ableiten, dass die Erben nur gemeinschaftlich erbschaftliche Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen, sodass die Vollmacht mit der der Dritte ausgestattet worden ist jedenfalls durch einen Widerruf von allen Miterben widerrufen werden kann.

Ansonsten ist gem. § 164 III BGB, die gegenüber einem Parteivertreter abgegebene Willenserklärung wirksam gegenüber erklärt. Solltest du jedenfalls noch zweifeln, dass der RA von A hierüber das entsprechende Mandat überhaupt besitzt, empfiehlt es sich, den RA von A einmal um Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung zu bitten.
Gruß
Oli

Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 256
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

05.07.2023, 21:57

Danke
Antworten