TotenfürsorgeR in Vorsorgevollmacht / Formulierung?

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
Antworten
Loumie
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 30.12.2015, 13:13
Beruf: ReNo
Software: Advoware
Wohnort: Niedersachsen

#1

04.03.2021, 17:41

Hallo,

ich habe hier eine Akte liegen, wo in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden soll, dass die Geschwister des Vollmachtgebers für die Totenfürsorge zuständig sind. Unser Notariat ist noch nicht so alt, sowas hatten wir noch nicht und in meiner alten Kanzlei hatten wir sowas auch nie. Hat jemand von euch Formulierungshilfen? Ich habe bereits ein paar Bücher auf der Arbeit durchgewälzt aber dazu leider rein gar nichts gefunden.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

05.03.2021, 11:25

Mein Gott, wie unselbständig ist die heutige Jugend? Beim Googeln "Totenfürsorge umfasst" finde ich: "Die Totenfürsorge umfasst das Verfügungsrecht über die Leiche. Damit verbunden ist die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Im weiteren Sinne sind auch Strafanzeigen wegen Störung der Totenruhe oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener eingeschlossen."
Es reicht doch völlig, einfach zu schreiben, was schon in deiner Frage steht = "dass die Geschwister des Vollmachtgebers für die Totenfürsorge zuständig sind" und vielleicht noch hinzufügen "(Bestattung usw.").
Schnaps, das war sein letztes Wort - dann trugen ihn die Englein fort.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

06.03.2021, 11:49

Was vielleicht - je nach Familienharmonie der Geschwister untereinander - ein Problem sein könnte: Wenn es heißt "die Geschwister" sind für Totenfürsorge (Bestattung usw.) zuständig: Was passiert dann in dem Fall, wenn zwei oder mehr Geschwister da unterschiedliche Vorstellungen haben? Ggf. sollte vielleicht klarstellend geregelt werden, wie bei unerschiedlichen Auffassungen zu verfahren ist und wer letztlich entscheidet. Am besten auch grundsätzliche Wünsche wie ob Erd-, Feuer- oder Seebestattung, welche Art von Grab, cheristliches Begräbnis oder andere Trauerfeier, Ausführung Sarg, Musikwünsche Beerdigung, Totenmesse (Requiem) oder nur kurze Trauerfeier in Friedhofskapelle, vom Vollmachtgeber selbst schon aufnehmen? Oder auf heute wohl mögliche Vereinbarungen mit bereits ausgewähltem Beerdigungsinstitut verweisen (die evtl. schon vorliegen oder sonst noch angekündigt werden können durch spätere Besorgung des Vollmacfhtgebers selbst)?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten