UVZ-Nr. bei Notarbescheinigung nach § 40 II 1 GmbHG?

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MaVik
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#1

12.09.2023, 14:57

Hallo,

vergeben Eure Notare UVZ-Nummern für Gesellschafterlisten mit Notarbescheinigung nach § 40 II 1 GmbHG?

Wenn wir eine G.liste (z.B. nach Anteilsübertragung) anfertigen steht oben die UVZ-Nr., dann kommt die G.liste, dann die Bescheinigung nach § 40 II 1 GmbHG mit Unterschrift des Notars und Siegel.

Das gleiche machen wir übrigens auch bei Gesellschaftsverträgen... dort erst oben UVZ-Nr., dann die Notarbescheinigung nach § 54 I S. 2 GmbHG und dann der vollständige Wortlaut des G.vertrags.

Danke!
Hokulani
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#2

12.09.2023, 15:49

Wir (Niedersachsen) machen das nicht.

Kommst du aus Bayern? Da ist das durchaus üblich
Notariatsoldie
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#3

13.09.2023, 21:37

Bei uns (Bereich Notarkammer Hamm) wird in diesen Fällen keine UVZ vergeben.
Resa
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#4

14.09.2023, 11:31

Guten morgen, bei uns (Berlin): keine UVZ Nummer für Ges.Listen.

LG
Martin Filzek
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#5

27.09.2023, 18:48

Die im Fragebeitrag genannten Dinge müssten nach dem Wortlaut von § 8 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (wohl nach Nr. 5) eigentlich eintragungspflichtig sein. Hierzu auszugsweise folgende Kommentierung in Weingärtner/Gassen/Sommerrfeldt, DONot, Berufsrecht - Kosten - elektronischer Rechtsverkehr, 13. Aufl. 2017, § 8 Rn. 4 durch Weingärtner:

... Nicht eindeutig geklärt ist, ob Satzungsbescheinigungen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 181 Abs. 2 Satz 2 AktG und Bescheinigungen gem. § 40 Abs. 2 GmbHG n. F. zur Gesellschafterliste einzutragen sind, wenn der Notar an einer Änderung des Gesellschafterestands mitgewirkt hat. Der Praxis in Bayern folgend sollte eine Eintragung in die Urkundenrolle erolgen und in der Urkundensammlung mindestens durch ein Vermerkblatt dokumentiert werden (Nachweise in Fußnote 7, wo weitere detaillierte Stellungnahmen zu diesen Fragen zu finden sind).

Ende Zitat

Die 14. Aufl. ist vom Verlag für Dez. 2023 angekündigt. Da dese Fragen nicht mein Spezialgebiet sind, weiß ich auch nicht, ob sich hier inzwischen durch andere Änderungen / neuere Literatur Neues ergeben hat.

Die Frage wird seit mehr als zwanzig Jahren immer gelegentlich diskutiert. Einige Gesichtspunkte, die bei den unterschiedlichen Praxen eine Rolle spielen, sind wohl

- je mehr Urkunden ein Notar einträgt, um so eher besteht vielleicht nach den eingereichten UR.-Zahlen ein Bedarf für aus Konkurrenzgründen evtl. unerwünschte Neuausschreibungen von Notarstellen, was in der Vergangenheit viele vielleicht bewogen hat, keine nicht unbedingt notwendigen UR.-Nummern zu generieren,

- jetzt neuerdings durch die notwendigen Hochladungen in UVZ und entsprechende Auslagen Elektronisches Urkundenarchiv eine kleine Einsparmöglichkeit für die Beteiligten.

Sollte hier jemand aktuelles Neues wissen (oder Neuerungen kennen, die ich wie gesagt nicht so genau verfolgt habe), wird dem mit Interesse entgegengesehen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#6

29.09.2023, 14:17

Wir vergeben für Gesellschafterlisten die der Notar unterzeichnet UVZ-Nrn. Wenn du bei RA-Micro Gesellschafterliste eingibst hast, wird ja auch gleich "Bescheinigung des Notars" als Grund vorgegeben.

Die Bescheinigung des Notars hinter dem Gesellschaftsvertrag wird nicht eingetragen.

Zumindest bei uns in Schleswig-Holstein :D
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