nachträgliche Änderung in Abstimmung mit dem Erklärenden

Alles zur GmbH, UG, KG, AG, OHG, GbR, VR etc.
Antworten
Li2305
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 19.06.2023, 09:34
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

19.06.2023, 09:41

Hallo,

wir haben bei einer Neuanmeldung GmbH bei der Versicherung irgendwie übersehen, dass sich der § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 d GmbHG und dadurch dann auch der § 313 UmwG geändert hat. Jetzt haben wir eine Zwischenverfügung vom Richter bekommen, der mitteilt, das er eine Änderung der Versicherung durch den beurkundenden Notar nach vorheriger Rücksprache mit dem GF für statthaft hält. "Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Berichtigung nach § 44 a BeurkG (da höchstpersönliche Erklärung des Geschäftsführers), sondern um eine nachträgliche Änderung in Abstimmung mit dem Erklärenden. Einen Nachweis der erfolgten Abstimmung halte ich im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation für entbehrlich. Die elektronisch beglaubigte Abschrift muss einen Berichtigungsvermerk erhalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt."

Was meint ihr, wie soll diese nachträgliche Änderung denn jetzt aussehen? Mit UVZ-Nr. aufgrund Vollmacht? Oder einfach als Richtigstellung so runtergeschrieben? :patsch bin überfragt ...
Mit dem letzten Satz ist ja sicherlich gemeint, dass wir die alte HR-Anmeldung zusammen mit dem Berichtigungsvermerk noch einmal vollständig einreichen, oder?

Vielen Dank schon einmal !!
Antworten