Informativ zu den hier in Frage und bisherigen Beiträgen behandelten Fragen: Filzek, RENOKommentar KostO (zugleich auch ZAP Verlag) 4. Aufl. 2009, § 1 KostO Rn. 9 ff. unter Überschrift C. Abgrenzung von Anwalts- und Notartätigkeit.
Zusammenfassung für obige Fragen:
Die Ansicht des Chefs der Themenstarterin, dies sei keine Notartätigkeit, ist unzutreffend, da neben den Pflichtaufgaben Beurkundung und Beglaubigung auch die sonstige Betreuung und Beratung von Rechtsuchenden Aufgabe auch des Notars ist.
Es wäre zu klären, ob die Mandanten den RA und Notar als Rechtsanwalt oder Notar beauftragen wollen, wozu eine Aufklärung über die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regeln der Tätigkeit, Haftungs- und Kostenfragen gehören würde. Einseitig sich für Anwaltstätigkeit entscheiden - die in der Regel zu weitaus höheren Gebühren führt - ist daher problematisch.
Vgl. neben obiger Kommentierung Rn. 9 - 19 a.a.O. (knapp 4 Seiten, den Gesamtkommentar - 1221 Seiten - biete ich für 10 Euro plus USt. gern zum Versand an, einfach bei mir bestellen unter
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BGH DNotZ 197, 221; 1998, 634
Meyer/Meyer NotBZ 2004, 289
Sarres JurBüro 2005, 396 und zahlreiche weitere und neuere Fundstellen zu dieser Frage der Abgrenzung zwischen Anwalts- und Notartätigkeit.
P.S. Die Beratungs- und Entwurfsgebühren aus dem 4. Abschnitt GNotKG wären bei Notartätigkeit dann zutreffend, wohl auch eher Entwurfsüberprüfung wie schon von Vorredner/innen beschrieben.
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