Prüfung Vereinssatzung

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JB86
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#1

09.03.2023, 15:45

Hallo :wink1

ist ein Notar zuständig für die Prüfung einer Vereinssatzung? Wir bekommen hier in letzter Zeit öfters Satzungsentwürfe eingereicht von Vereinen die gegründet werden sollen zur Prüfung. Mein Chef meint, das wäre nicht Aufgabe des Notars, stimmt das? Wenn nein, dann gibts dafür doch bestimmt auch extra Gebühren oder? :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Oliverreinhardt2
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#2

09.03.2023, 15:52

Hallo,

wir rechnen derartige Fälle über die VV 2300 ab.
Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags, Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
JB86
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#3

09.03.2023, 16:00

Danke :wink1
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Oliverreinhardt2
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#4

09.03.2023, 16:13

Bild

:banane
Gruß
Oli
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Hokulani
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#5

09.03.2023, 16:40

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
09.03.2023, 15:52
Hallo,

wir rechnen derartige Fälle über die VV 2300 ab.
Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags, Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG.
Ihr rechnet sowohl RVG als auch GNOTKG als Notar ab? Kann das richtig sein? Warum nicht die Beratungsgebühr aus dem GNotKG?
Oliverreinhardt2
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#6

09.03.2023, 16:49

Hokulani hat geschrieben:
09.03.2023, 16:40
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
09.03.2023, 15:52
Hallo,

wir rechnen derartige Fälle über die VV 2300 ab.
Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags, Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG.
Ihr rechnet sowohl RVG als auch GNOTKG als Notar ab? Kann das richtig sein? Warum nicht die Beratungsgebühr aus dem GNotKG?
Hallo,

wir rechnen bei "Prüfung von Verträgen" mit der VV 2300, ab.
Wie macht ihr das denn?
Gruß
Oli
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köster
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#7

09.03.2023, 16:55

Ich würde hier unter Hinweis auf Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 nach KV 24100 (Rahmengebühr von 0,5 bis 2,0, mindestens 120,00 €) abrechnen.
Hokulani
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#8

09.03.2023, 18:40

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
09.03.2023, 16:49
Hokulani hat geschrieben:
09.03.2023, 16:40
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
09.03.2023, 15:52
Hallo,

wir rechnen derartige Fälle über die VV 2300 ab.
Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags, Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG.
Ihr rechnet sowohl RVG als auch GNOTKG als Notar ab? Kann das richtig sein? Warum nicht die Beratungsgebühr aus dem GNotKG?
Hallo,

wir rechnen bei "Prüfung von Verträgen" mit der VV 2300, ab.
Wie macht ihr das denn?

Gem. Nr 24100

Gnotkg und rvg zu mischen klingt nicht richtig
Hokulani
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#9

09.03.2023, 18:43

Ihr rechnet sowohl RVG als auch GNOTKG als Notar ab? Kann das richtig sein? Warum nicht die Beratungsgebühr aus dem GNotKG?
[/quote]

Sorry meinte nicht Beratungsgebühr sondern Entwurf
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#10

12.04.2023, 13:59

Informativ zu den hier in Frage und bisherigen Beiträgen behandelten Fragen: Filzek, RENOKommentar KostO (zugleich auch ZAP Verlag) 4. Aufl. 2009, § 1 KostO Rn. 9 ff. unter Überschrift C. Abgrenzung von Anwalts- und Notartätigkeit.
Zusammenfassung für obige Fragen:
Die Ansicht des Chefs der Themenstarterin, dies sei keine Notartätigkeit, ist unzutreffend, da neben den Pflichtaufgaben Beurkundung und Beglaubigung auch die sonstige Betreuung und Beratung von Rechtsuchenden Aufgabe auch des Notars ist.
Es wäre zu klären, ob die Mandanten den RA und Notar als Rechtsanwalt oder Notar beauftragen wollen, wozu eine Aufklärung über die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regeln der Tätigkeit, Haftungs- und Kostenfragen gehören würde. Einseitig sich für Anwaltstätigkeit entscheiden - die in der Regel zu weitaus höheren Gebühren führt - ist daher problematisch.
Vgl. neben obiger Kommentierung Rn. 9 - 19 a.a.O. (knapp 4 Seiten, den Gesamtkommentar - 1221 Seiten - biete ich für 10 Euro plus USt. gern zum Versand an, einfach bei mir bestellen unter info@filzek.de mit Rechnungsadresse) z. B. auch
BGH DNotZ 197, 221; 1998, 634
Meyer/Meyer NotBZ 2004, 289
Sarres JurBüro 2005, 396 und zahlreiche weitere und neuere Fundstellen zu dieser Frage der Abgrenzung zwischen Anwalts- und Notartätigkeit.

P.S. Die Beratungs- und Entwurfsgebühren aus dem 4. Abschnitt GNotKG wären bei Notartätigkeit dann zutreffend, wohl auch eher Entwurfsüberprüfung wie schon von Vorredner/innen beschrieben.

Für schwierige Notarkosten-Fragen zum GNotKG steht weiter mein entgeltlicher Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de beschrieben zur Verfügung für trotz Inflation unverändert günstige 70 € / Std. + geringe Auslagen Papier, Toner usw. + 19 % USt. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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