Satzungsänderung und Vorstandsänderung (Verein)

Alles zur GmbH, UG, KG, AG, OHG, GbR, VR etc.
Antworten
Sojana
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 25.06.2020, 15:15
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

25.06.2020, 15:24

Hallo, ich benötige mal eure Hilfe bei der Fertigung von Vereinsregisteranmeldungen.

Ich habe
Verein 1: Satzungsänderung (bzgl. nicht relevanter §§) und kompletter Vorstandswechsel. Wer unterzeichnet die Anmeldung, der alte oder der neue Vorstand - oder beide -?

Verein 2: Es ändert sich durch Satzungsänderung u.a. die Zusammensetzung des Vorstands und die Vertretungsregelung. Wer muss hier die Anmeldung unterzeichnen?

Vielen Dank schonmal.

Wenn jemand einen diesbezüglichen Büchertip hat, her damit. Ich find hier im neuen Büro nichts gescheites.
köster
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 30.09.2009, 14:12
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter

#2

29.06.2020, 11:27

zu Verein 1:
Die Anmeldung muss vom Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) unterzeichnet werden, der zum Zeitpunkt der Anmeldung im Amt ist, also nur vom neu gewählten Vorstand.
Siehe Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage, RZ 1347.

zu Verein 2:
Anzumelden hat der Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl), der nach der bei Anmeldung wirksamen Satzung im Amt ist. Die Änderung der Satzungsbestimmung über den Vorstand hat somit der nach Maßgabe der (noch) eingetragenen Satzung gebildete Vorstand anzumelden. Ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Satzungsbestimmung über die Zusammensetzung des Vorstands geändert und anschließend bereits der nach der geänderten Satzung zu bestellende Vorstand neu gewählt worden, so kann die Anmeldung nur durch Vorstandsmitglieder erfolgen, die bereits nach der alten Satzung zum Vorstand gehören und nach der alten Satzung ordnungsgemäß in den Vorstand gewählt sind. Ein neuer Vorstand kann die Satzungsänderung daher nur dann zur Eintragung anmelden, wenn er in ordnungsgemäßer Weise nach den Vorschriften der alten Satzung in den Vorstand gewählt ist. Die nach der geänderten Satzung neu in den Vorstand aufgenommenen oder zum Vorstand bestellten Personen können bei der Anmeldung noch nicht mitwirken. Ist ein Vorstand in der durch die noch eingetragene Satzung maßgeblichen Zusammensetzung nicht mehr im Amt, so kann dem Verein für die Anmeldung ein Vorstand gerichtlich bestellt werden.
Siehe Stöber/Otto, RZ 1364.
Antworten