Auflösung KG Zwangsgeld für Kommanditisten

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DoreenBerlin
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#1

08.05.2019, 14:50

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Kommanditgesellschaft, die durch Beschluss aufgelöst wurde. Die Auflösung soll zum HR angemeldet werden. Ich habe 10 Kommanditisten, von den zwei die HR-Anmeldung partout nicht unterschreiben wollen.

Ich habe jetzt von der Möglichkeit eines Zwangsgeldes durch das Registergericht gelesen (§ 14 HGB).

Kann ich das beantragen beim Handelsregister unter Schilderung des Vorganges oder muss das der Geschäftsführer der Komplementärin machen?

Liebe Grüße

Doreen
IngiSK
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#2

09.05.2019, 12:39

Moin! Ganz schön knifflig Dein Problem. Den Gesellschafterbeschluss haben diese beiden Kommanditisten aber mit unterzeichnet? Dann verstehe ich das Verhalten nicht. Vielleicht solltet Ihr die zwei Kommanditisten noch einmal mit Einschreiben / Rückschein und einer Fristsetzung von .. Tagen auffordern die Unterschriften zu leisten. Wenn dann keine Reaktion erfolgt muss wohl tatsächlich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden (wie auch immer das erfolgt). Na, groß helfen konnte ich wohl nicht :sad:
:katze3 like this...
DoreenBerlin
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#3

14.05.2019, 12:43

Ja den Beschluss haben beide unterschrieben, er ist aber nun schon 2 Jahre alt....
Ich bin mir auch unsicher, ob der Notar das darf, unter Fristsetzung auffordern.... ?! Das würde ich dann eher dem Liquidator überlassen.
Ich weiß auch nicht weiter. Versuche mal, den Rechtspfleger zu erreichen. Beim Amtsgericht Jena ein 6er im Lotto
DoreenBerlin
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#4

14.05.2019, 13:08

Für alle, die es interessiert: Der Rechtspfleger hat geraten, von dem Zwangsgeld abzusehen. Hierzu müsste ich die Anmeldung einreichen. Er würde das Zwangsgeld festsetzen, aber das Verfahren (Gerichtsvollzieher) etc. würde ewig dauern und letztlich könnte es sein, dass er den Antrag zurückweisen muss. Schneller wäre, wenn die übrigen Gesellschafter der KG den einen Kommanditisten, der die Unterschrift verweigert, verklagen, da er gem. § 143 HGB zur Zustimmung verpflichtet ist. Das Urteil ersetzt dann (§ 16 HGB) die Zustimmung.
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