Änderung Beschluss Vertretungsbefugnis

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Ramona A.
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#1

07.12.2018, 08:40

Guten Morgen,
ich habe hier eine Sache auf dem Tisch, bei der ich mir bezüglich des Lösungsweges unschlüssig bin und deshalb einen Rat brauche:
Im Rahmen eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses wurden bei einer eingetragenen GmbH
1 Geschäftsführer abberufen, 3 neue Geschäftsführer bestellt.
Die allgemeine Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist die Standardformulierung (Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer....)
Der Beschluss lautet (wiederholend für alle neue bestellten Geschäftsführer)
Herr FF wird hiermit zum Geschäftsführer bestellt. Der neue Geschäftsführer FF vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer FF ist von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit und damit berechtigt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit von ihm vertretenen Dritten zu vertreten.
Die Anmeldung lautet identisch
Nun erhalten wir vom Registergericht eine Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:
Die aufgrund des Gesellschafterbeschlusses angemeldete besondere Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist nicht eintragungsfähig, da sie die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung beschränkt (OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - 31 Wx 194/17
Vorliegend wären die einzelnen Geschäftsführer bei einem Wegfall der weiteren Geschäftsführer entgegen der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht berechtigt, die Gesellschaft alleine zu vertreten.

Meine Kollegin meint, ich sollte im Beschluss den Satz: "Der neue Geschäftsführer FF vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer streichen" und dann aufgrund meiner Vollmacht eine ergänzende Anmeldung einreichen.
Der Beschluss sei privatschriftlich und könne deshalb auch in dieser Form geändert werden.

Ich tue mich mit dieser Lösung irgendwie schwer. Im Originalbeschluss rumzufummeln ist nicht so meins.
Ich wäre geneigt, einen zusätzlichen Beschluss einzuholen, wonach der Text um den Zusatz: Sofern der Geschäftsführer FF einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist, vertritt er die Gesellschaft allein.

Anzumerken ist, dass die Gesellschafter teilweise im Ausland sind und wir deshalb auch die Apostille brauchen und der Zeitaufwand natürlich hinzukommt.

Ist der Lösungsansatz meiner Kollegin in Ordnung. Darf ich den Zusatz streichen (einfacher wäre es in jedem Fall) oder soll ich einen Ergänzungsbeschluss einholen??
IngiSK
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#2

07.12.2018, 12:15

Den Vorschlag Deiner Kollegin finde ich nur insofern o.k., als dass Ihr vorher die schriftliche!!! Zustimmung aller Gesellschafter zur Änderung des Gesellschafterbeschlusses einholt (kann ja auch per Telefax oder e-Mail erfolgen, damit es schneller geht). Die Streichung würde ich dann auf jeden Fall ausschließlich vom Notar fertigen lassen mit Randvermerk und Amtssiegel. Die Anmeldung in Mitarbeitervollmacht wäre m.E. dann o.k. Dem Willen Eurer Mandanten kommt allerdings Dein Lösungsvorschlag am nächsten, wobei ich mir nicht sicher bin, ob das Registergericht die "gemeinsame" Vertretungsberechtigung dann eintragen kann, weil ja der Zusatz "Sofern FF einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist, vertritt er diese allein." nicht im Register veröffentlicht/eingetragen wird. Sprech mal mit Deinem Boss.
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#3

08.12.2018, 06:33

Ramona A. hat geschrieben:
07.12.2018, 08:40

Anzumerken ist, dass die Gesellschafter teilweise im Ausland sind und wir deshalb auch die Apostille brauchen und der Zeitaufwand natürlich hinzukommt.
Wofür braucht ihr die Apostille?

Schau mal in der Satzung nach, ob eine Beschlussfassung ggfs. auch im Umlaufbeschluss gefasst werden kann, dann sollten die Gesellschafter die Ergänzung beschließen.
Ramona A.
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#4

08.12.2018, 19:16

:thx
Ramona A.
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#5

18.12.2018, 19:19

Ich habe mich jetzt zur Streichung der entsprechenden Passage entschieden und warte auf das ok der Gesellschafter.
Im Rahmen der Lösungssuche habe ich mich auch mit dem Beschluss des OLG München - 31 Wxy 194/17- beschäftigt, da die Formulierungen bei uns durchaus gängig sind. Allerdings ergibt sich folgende Frage für mich:
In den Gründen zum Beschluss wird im Abs. 9. auf die Vertretungsbefugnis Geschäftsführer zusammen mit Prokuristen eingegangen. Dort heisst es:
… so dass die Anordnung einer unechten Gesamtvertretung (Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen entsprechend § 78 Abs. 4 S. 2 AktG) unzulässig ist, wenn die Gesellschaft nur einen (nicht wenigstens auch alleinvertretungsbefugten) Gesellschafter hat. Kann ich davon ausgehen, dass es sich hier um einen Schreibfehler handelt und es tatsächlich Geschäftsführer heissen muss????
larifari
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#6

19.12.2018, 06:25

Ich denke, das ist ein Schreibfehler.
Martin Filzek
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#7

19.12.2018, 21:40

Ein Schreibfehler, dem ein Irrtum über das richtige Wort vorausgegangen ist, das dann falsch gedacht und deshalb dann auch "falsch" geschrieben wurde so gesehen ... hahaha. Vor einiger Zeit gab es auch mal eine Kostenentscheidung des BGH, wo von einem OLG Bielefeld die Rede war (statt richtig OLG Hamm natürlich, in Bielefeld ist ja nur ein LG).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Ramona A.
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#8

20.12.2018, 10:03

:thx
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