Befristung Gesellschafterstellung

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Ramona A.
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#1

28.06.2018, 08:32

Moin,
es soll eine GmbH gegründet werden. Stammkapital 25.000,00 EUR. 2 Gesellschafter, Gesellschafter A hält EUR 12.750,00, Gesellschafter B hält EUR 12.250,00 und wird auch GF. Soweit ja alles erst einmal normal.
Jetzt traut aber Gesellschafter A dem Gesellschafter B nicht so richtig, ob der das alles packt. Er möchte jetzt die Befristung der Gesellschafterstellung erreichen. Die mögliche Beendigung der GF-Tätigkeit kann er ja über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erreichen.
Ich habe so etwas noch nie gehört und bin deshalb etwas unsicher, ob das überhaupt geht. Gesellschafter B müsste ja dann verpflichtet werden, seinen Anteil mit Ablauf der Befristung an Gesellschafter A zu übertragen.
Regelt man dass dann in der Satzung oder in einer zusätzlichen Urkunde??
...
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#2

28.06.2018, 09:36

Ramona A. hat geschrieben: Die mögliche Beendigung der GF-Tätigkeit kann er ja über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erreichen.
Das stimmt nicht. Die Stellung als Geschäftsführer ist vollkommen unabhängig von dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. Die Kündigung dieses Vertrages hat auf die Stellung als GF keinerlei Auswirkungen.

Sofern wirklich eine Befristung der Gesellschafterstellung gewollt ist, könnte man einen Übertragungsvertrag schließen, deren Wirksamkeit auf Zeitpunkt X bestimmt wird.
Ramona A.
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#3

28.06.2018, 09:52

Bezüglich GF: Da hast du natürlich recht, habe mich unglücklich ausgedrückt.

Also am besten ganz normale GmbH und dann die Zusatzregelung zur Befristung in eine gesonderte Urkunde -wie auch immer gestaltet-
...
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#4

28.06.2018, 09:56

Wäre wahrscheinlich sinnvoller. Man sollte bedenken, dass die Satzung für jedermann öffentlich abrufbar sein wird. Es ist fraglich, ob die Gesellschafter wollen, dass diese Vereinbarung für jedermann zugänglich veröffentlich wird.
Ich hielte es jedoch für zulässig eine solche Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#5

28.06.2018, 10:04

Ich empfehle in diesem Zusammenhang mal den folgenden Beitrag und gebe noch den Tipp auf jeden Fall die Klausel - wie immer sie auch aussehen wird - von einem Steuerberater auf die steuerlichen Folgen hin abchecken zu lassen.
https://www.gruenderszene.de/allgemein/ ... g-klauseln
Ramona A.
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#6

28.06.2018, 11:03

:thx
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