BMJ beschließt GmbH-Gesellschafterlistenverordnung (GesLV)
Verfasst: 16.04.2018, 15:56
Die GmbH-Gesellschafterlistenverordnung liegt nun dem Bundesrat zur Zustimmung vor.
https://community.beck.de/2018/04/13/bm ... nung-geslv
In dem Referentenentwurf sind auch Beispiele enthalten, wie nach den dortigen Vorstellungen zukünftig eine korrekte Gesellschafterliste auszusehen hat. Der Entwurf sieht u. a. eine "Erheblichkeitsschwelle" vor, wonach es zukünftig genügen soll, bei kleinen Stückelungen < 1% anzugeben. Es bleibt dabei, dass die prozentuale Beteiligung eines Gesellschafters sowohl für jeden einzelnen Geschäftsanteil als auch für seine Gesamtbeteiligung anzugeben ist. Dazu gab es ja in der Vergangenheit schon diverse Artikel in den Notarzeitschriften.
Im Entwurf gibt es außerdem einen Hinweis zum Thema "Musterprotokoll", das hier ja auch schon diskutiert worden ist. Dort heißt es: "Grundsätzlich gilt diese Verordnung auch für Gesellschaften, die gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG durch "Musterprotokoll" gegründet wurden. Solange jedoch das Musterprotokoll die Gesellschafterliste ersetzt, gelten für dieses lediglich die Formalien des Musterprotokolls als höherrangiges Recht."
https://community.beck.de/2018/04/13/bm ... nung-geslv
In dem Referentenentwurf sind auch Beispiele enthalten, wie nach den dortigen Vorstellungen zukünftig eine korrekte Gesellschafterliste auszusehen hat. Der Entwurf sieht u. a. eine "Erheblichkeitsschwelle" vor, wonach es zukünftig genügen soll, bei kleinen Stückelungen < 1% anzugeben. Es bleibt dabei, dass die prozentuale Beteiligung eines Gesellschafters sowohl für jeden einzelnen Geschäftsanteil als auch für seine Gesamtbeteiligung anzugeben ist. Dazu gab es ja in der Vergangenheit schon diverse Artikel in den Notarzeitschriften.
Im Entwurf gibt es außerdem einen Hinweis zum Thema "Musterprotokoll", das hier ja auch schon diskutiert worden ist. Dort heißt es: "Grundsätzlich gilt diese Verordnung auch für Gesellschaften, die gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG durch "Musterprotokoll" gegründet wurden. Solange jedoch das Musterprotokoll die Gesellschafterliste ersetzt, gelten für dieses lediglich die Formalien des Musterprotokolls als höherrangiges Recht."