Prokura Vertretungsmöglichkeit

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Ramona A.
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#1

20.12.2017, 18:24

Es wurde hier eine Frage aufgeworfen, bei der ich jetzt erst mal nicht weiterkommen.
Es gibt eine eingetragene GmbH, zwei Geschäftsführer nicht einzelvertretungsbefugt, nicht von § 181 BGB befreit.
Nun sind zwei Prokuristen bestellt worden, es wurde Gesamtprokura erteilt. Jeder Prokurist darf nur mit einem Geschäftsführer handeln.
Im Gespräch ergab sich, dass es zu dieser GmbH auch eine entsprechende GmbH & Co. KG gibt (hat uns natürlich vorher keiner gesagt).
Frage des Mandanten: Darf der Prokurist auch für die GmbH & CoKG in ppa unterschreiben?
Da bin ich mir jetzt unsicher.
Leider finde ich in der Kommentierung nicht die richtigen Anhaltspunkte.
Wenn die KG jetzt z.B. ein Auto kaufen möchte, kann der Prokurist -gemeinsam mit einem Geschäftsführer- dann einen entsprechenden Kaufvertrag unterzeichnen, obwohl die Prokura bei der GmbH eingetragen ist und nicht bei der KG?
Nach welchen Kriterien entscheidet man denn, ob die Eintragung der Prokura bei der GmbH oder der KG sinnvoller ist?
...
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#2

20.12.2017, 23:08

Die KG wird gestetzlich vertreten durch ihre phG (hier offenbar die GmbH).

Die GmbH muss wiederum vertreten werden. Das geht natürlich einmal durch die Geschäftführer, aber auch durch die Prokuristen, da diese die GmbH im Rahmen von §49 HGB vertreten können. Oder im Falle von gemischter Gesamtvertretung auch durch einen GF und einen Prokuristen.

Ob es sinnvoller ist die Prokuristen für die GmbH oder die KG zu bestellen kommt darauf an, was gewollt ist.

Wenn die Prokuristen lediglich die KG vertreten sollen, würde es ausreichen sie als Prokuristen der KG zu bestellen. Sofern auch Vertretungshandlungen für die GmbH möglich sein sollen, sollten sie natürlich als Prokuristen der GmbH bestellt werden.
Ramona A.
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#3

21.12.2017, 08:27

Ok. Dann ist es also richtig, dass die Prokuristen die KG ebenfalls vertreten können.
Wenn ich sie für die GmbH eintragen lasse, bedeutet dieses aber doch auch, dass sie im Endeffekt mehrere KG's vertreten könnten, wenn die GmbH Komplementärin mehrerer KG's ist, was ja immer wieder vorkommt. Wenn sie für die KG eingetragen werden, können sie immer nur diese eine KG vertreten.
Dann muss ich also insofern den Willen des Mandanten stärker abfragen. :thx
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#4

21.12.2017, 10:25

Ramona A. hat geschrieben:Ok. Dann ist es also richtig, dass die Prokuristen die KG ebenfalls vertreten können.
Wenn ich sie für die GmbH eintragen lasse, bedeutet dieses aber doch auch, dass sie im Endeffekt mehrere KG's vertreten könnten, wenn die GmbH Komplementärin mehrerer KG's ist, was ja immer wieder vorkommt. Wenn sie für die KG eingetragen werden, können sie immer nur diese eine KG vertreten.
Dann muss ich also insofern den Willen des Mandanten stärker abfragen. :thx
So ist es.
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