Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Mandant hat uns eine Treuhandabtretungsurkunde vorgelegt, welche bereits vor einigen Jahren von einem Notar beurkundet worden ist. Im Handelsregister findet sich hierzu kein Eintrag - weder die Urkunde ist dort verzeichnet noch liegt eine geänderte Gesellschafterliste vor.
Meine Frage hierzu:
Hat der Notar, der an einer solchen Treuhandabtretung mitgewirkt hat, eine Mitwirkungspflicht? Ist er verpflichtet die Urkunde dem Handelsregister zu übersenden und eine neue Gesellschafterliste einzureichen? Oder ist dies Aufgabe des Geschäftsführers der GmbH?
Eine Treuhandabtretung müsste doch im Handelsregister auf jeden Fall ersichtlich sein, oder?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Baffy-JL
Treuhandabtretung GmbH - Gesellschafterliste?
- SiBa
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 411
- Registriert: 25.10.2017, 14:11
- Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
- Software: RA-Micro
Hallo,
ich habe schon oft hier gelesen, dass man eine Berufsbezeichnung angeben muss, weil sonst keiner anworten darf, laut Forenregel. Deine sieht man leider nicht...
Liebe Grüße
ich habe schon oft hier gelesen, dass man eine Berufsbezeichnung angeben muss, weil sonst keiner anworten darf, laut Forenregel. Deine sieht man leider nicht...
Liebe Grüße
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen...
Einen schönen Tag euch allen...
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 34
- Registriert: 19.08.2008, 16:13
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Software: RA Win 2000
Hallo SiBa, vielen Dank für den Hinweis! Ich habe mein Profil geändert und hoffe jetzt sieht man die Berufsbezeichnung auch.
Vielleicht kann mir jetzt einer weiterhelfen?
Vielen lieben Dank im voraus!
Vielleicht kann mir jetzt einer weiterhelfen?
Vielen lieben Dank im voraus!
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 255
- Registriert: 12.10.2013, 12:58
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Was ist genau mit "Treuhandabtretungsurkunde" gemeint? Wird ein Geschäftsanteil von A an B abgetreten, ist dem Handelsregister eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen.
Ist A Gesellschafter und vereinbart mit B, dass er (A) den Geschäftsanteil künftig treuhänderisch für B hält, so bleibt A formal Gesellschafter. Die Liste der Gesellschafter ist also nicht zu ändern.
Abtretungsurkunden waren im Übrigen auch früher nur in Ausnahmefällen dem Handelsregister einzureichen.
Im Fall einer Treuhandschaft ist m.E. aber nun nach der Änderung des Geldwäschegesetzes dem Transparenzregister zu melden, dass wirtschaftlicher Berechtigter des Geschäftsanteils von A nicht A, sondern B ist.
Ist A Gesellschafter und vereinbart mit B, dass er (A) den Geschäftsanteil künftig treuhänderisch für B hält, so bleibt A formal Gesellschafter. Die Liste der Gesellschafter ist also nicht zu ändern.
Abtretungsurkunden waren im Übrigen auch früher nur in Ausnahmefällen dem Handelsregister einzureichen.
Im Fall einer Treuhandschaft ist m.E. aber nun nach der Änderung des Geldwäschegesetzes dem Transparenzregister zu melden, dass wirtschaftlicher Berechtigter des Geschäftsanteils von A nicht A, sondern B ist.
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Sinn und Zweck der Treuhandabtretung ist ja eben, dass der Treugeber (=wirtschaftlicher Eigentümer) nicht als Gesellschafter auftaucht. Stattdessen erwirbt (bzw. behält) der Treunehmer die Anteile in eigenem Namen (aber auf fremde Rechnung).
Beispiel:
K möchte Geschäftsanteile von V erwerben, aber nicht als Gesellschafter auftauchen. Daher schließt er mit V einen Treuhandvertrag, in dem geregelt wird, dass V die Anteile künftig zwar in eigenem Namen aber auf Rechnung von K hält. Beim Register passiert nichts, da die Anteile ja nicht abgetreten wurden (in der Treuhandvereinbarung verpflichtet sich der Treunehmer aber in der Regel, die Anteile auf erstes Verlangen des Treugebers an den Treugeber oder einem von diesem benannten Dritten zu übertragen und abzutreten).
Beispiel:
K möchte Geschäftsanteile von V erwerben, aber nicht als Gesellschafter auftauchen. Daher schließt er mit V einen Treuhandvertrag, in dem geregelt wird, dass V die Anteile künftig zwar in eigenem Namen aber auf Rechnung von K hält. Beim Register passiert nichts, da die Anteile ja nicht abgetreten wurden (in der Treuhandvereinbarung verpflichtet sich der Treunehmer aber in der Regel, die Anteile auf erstes Verlangen des Treugebers an den Treugeber oder einem von diesem benannten Dritten zu übertragen und abzutreten).