Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hab mal wieder eine Frage und weiss nicht so recht weiter:
Wir haben hier eine GmbH gegründet. Jetzt kam vom HR folgender Hinweis: Die Habilitätsversicherung des Geschäftsführers muss sich auch auf die Gruppe der Straftatbestände nach §§ 265 b bis 266 a beziehen. (Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben).
Kann ich als Angestellte über die Angestelltenvollmacht die Versicherung für den Geschäftsführer abgeben???? Wenn ja mach ich das in Urkundsform (mit Bärchen) oder mit Unterschriftsbeglaubigung?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG Vivanja
HR-Anmeldung u. Versicherung des GF
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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wohre willst du denn wissen dass dem so ist??? habt ihr ihn belehrt o.ä.?
hatte den Fall noch nicht, würde aber ad hoc nein sagen, dass muss der GF unterzeichnen
hatte den Fall noch nicht, würde aber ad hoc nein sagen, dass muss der GF unterzeichnen
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Hallo liebe Vivanja,
Die Pflicht des Geschäftsführers zur Versicherung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3e) erstreckt sich seit dem 19.04.2017 tatsächlich auch auf die Tatbestände der §§ 265 c - e StGB (Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben).
Die Versicherung muss tatsächlich der Geschäftsführer höchstpersönlich abgeben, eine eventuell den Mitarbeitern des Notars erteilte Vollmacht greift hier leider nicht. Die Versicherung kann in Form einer Handelsregisteranmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des Geschäftsführers erfolgen.
Die Pflicht des Geschäftsführers zur Versicherung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3e) erstreckt sich seit dem 19.04.2017 tatsächlich auch auf die Tatbestände der §§ 265 c - e StGB (Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben).
Die Versicherung muss tatsächlich der Geschäftsführer höchstpersönlich abgeben, eine eventuell den Mitarbeitern des Notars erteilte Vollmacht greift hier leider nicht. Die Versicherung kann in Form einer Handelsregisteranmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des Geschäftsführers erfolgen.
- Manfred Fisch
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Der Notar könnte bestätigen (mit Siegel!), dass er den GF auch darauf hingewiesen hat und der GF auch insoweit nicht inhabil ist (wenn es denn so war). Dieses Verfahren sollte man aber vorher mit dem zuständigen Rechtspfleger absprechen.