Frage zu Adresszusatz

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Danni
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#1

13.10.2015, 16:04

Hallo,

also wir haben im Februar eine UG-Gründung angemeldet und die ist auch genau so eingetragen worden. Schonmal schön soweit. Jetzt möchten die Geschäftsführer nun einen Zusatz á la "c/o Vorname Nachname" dazu eingetragen haben. Die Firmenanschrift ist und bleibt die Gleiche. Ich bin nun am überlegen, wie ich das am besten/einfachsten mache ...

Wir haben nicht so wirklich Bock, für die Leute da überhaupt noch was zu machen (Rechnung erst nach Zustellung der vollstreckbaren bezahlt und so ... und überhaupt wollen die das bestimmt nur, weil das Gericht denen ´ne Strafe angedroht hat wegen der unszustellbarkeit der Registernachrichten von dort) und daher soll hier nach Möglichkeit versucht werden, dass ohne "richtige" Anmeldung zu bewerkstelligen. Meine Frage ist nun, ob hier ein gesiegeltes Schreiben vom Notar nach dem Motto "bitte ich um Hinzusetzung des Adresszusatzes ..." genügen wird?

Wir wollen die Akte endlich in die Verbannung schicken ;)

Lieben Dank schonmal :)
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#2

13.10.2015, 20:47

Bei solchen Mandanten erledigen sich manche Sachen von selbst, wenn man ihnen mitteilt, dass man nur gegen Zahlung eines Vorschusses tätig wird (unter Hinweis auf die bisher schlechte Zahlungsweise).

Ich bin der Auffassung, dass es auch einer UG zuzumuten ist, ein Firmenschild anzubringen, damit die Post an die UG korrekt zugestellt werden kann. Wenn der Geschäftsführer unbedingt der Zusatz haben will, soll er dies gesondert dem Handelsregister ganz formell anmelden. Eine Kostenvergünstigung kommt dabei m.E.nicht in Betracht, so dass für die Anmeldung nach § 107 Abs. 5 GNotKG ein Wert von 5 000 EUR anzusetzen ist. Hinzu kommt natürlich die Gebühr für die Erzeugung der XML-Daten (Nr. 22114.
Martin Filzek
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#3

14.10.2015, 19:23

Danni hat geschrieben:Hallo,

also wir haben im Februar eine UG-Gründung angemeldet und die ist auch genau so eingetragen worden. Schonmal schön soweit. Jetzt möchten die Geschäftsführer nun einen Zusatz á la "c/o Vorname Nachname" dazu eingetragen haben.

"Eingetragen haben" sind wohl die falschen Worte: Es handelt sich ja nur um eine genauere Fassung der inländischen Firmenadresse, wobei diese Adresse selbst ja gar nicht eingetragen wird, sondern nur in die Gerichtsakte kommt.


Die Firmenanschrift ist und bleibt die Gleiche. Ich bin nun am überlegen, wie ich das am besten/einfachsten mache ...

Wir haben nicht so wirklich Bock, für die Leute da überhaupt noch was zu machen (Rechnung erst nach Zustellung der vollstreckbaren bezahlt und so ... und überhaupt wollen die das bestimmt nur, weil das Gericht denen ´ne Strafe angedroht hat wegen der unszustellbarkeit der Registernachrichten von dort) und daher soll hier nach Möglichkeit versucht werden, dass ohne "richtige" Anmeldung zu bewerkstelligen.

Meine Frage ist nun, ob hier ein gesiegeltes Schreiben vom Notar nach dem Motto "bitte ich um Hinzusetzung des Adresszusatzes ..." genügen wird?

Ja, so würde ich es probieren, oder den Mandanten raten, selbst den Zusatz als Ergänzung noch schriftlich mitzuteilen, und dann erst - falls es nicht reichen sollte - das genannte Notarschreiben probieren. Wenn man im letzteren Fall (oder auch für den Fall, dass das Gericht der Meinung ist, der Adresszusatz benötige eine "normale" Anmeldung, und es wird die im nachfolgenden Beitrag von Notariatsoldie vorgeschlagene normale Anmeldung dazu gefertigt) könnte man bei den Kosten prüfen, ob der Notar diese nicht wg. § 21 GNotKG unberechnet lässt, falls er auf das Problem der Erreichbarkeit für Gerichtspost usw. ohne c/o-Zusatz bei der Gründungsbeurkundung nicht hingewiesen hat und es nach den Umständen des Einzelfalls so war, dass er darauf hätte kommen können und evtl. im Idealfall von Anfang an die Aufnahme des Adresszusatzes angeregt hätte, vgl. die Hinweise von Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl. 2014, Rn. 144 ff., 147 ("Die Versendung einer c/o-Anschrift ist nach allgemeiner Ansicht - Nachweise Rspr. in Fußnote 228 - zulässig ...").

Wir wollen die Akte endlich in die Verbannung schicken ;)

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Martin Filzek
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#4

14.10.2015, 19:31

Notariatsoldie hat geschrieben:Bei solchen Mandanten erledigen sich manche Sachen von selbst, wenn man ihnen mitteilt, dass man nur gegen Zahlung eines Vorschusses tätig wird (unter Hinweis auf die bisher schlechte Zahlungsweise).

Ich bin der Auffassung, dass es auch einer UG zuzumuten ist, ein Firmenschild anzubringen, damit die Post an die UG korrekt zugestellt werden kann.

Ob ein Firmenschild möglich ist, wird von der Lage der zur Verfügung stehenden Räume und unter Umständen dem Einverständnis der Hausverwaltung / Vermieter usw. abhängig sein, und selbst ein Firmenname auf dem Klingelschild wird manchmal an diesen Schwierigkeiten scheitern. Ich vermute mal, dass man überwiegend sagen wird, dass je nach Zweck der UG und Raumbedarf es kontraproduktiv wäre in Bezug auf die Verursachung größerer Mietkosten, welche zu Lasten der Gesellschaft gehen, hier besonders hohe Anforderungen zu stellen, und wahrscheinlich darauf beruht auch die Rspr. zur Zulässigkeit von c/o-Zusätzen, siehe früherer Thread mit Hinweis auf Literatur u. Rspr. dazu.

Wenn der Geschäftsführer unbedingt der Zusatz haben will, soll er dies gesondert dem Handelsregister ganz formell anmelden. Eine Kostenvergünstigung kommt dabei m.E.nicht in Betracht, so dass für die Anmeldung nach § 107 Abs. 5 GNotKG ein Wert von 5 000 EUR anzusetzen ist. Hinzu kommt natürlich die Gebühr für die Erzeugung der XML-Daten (Nr. 22114.
Siehe hierzu die im früheren Beitrag genannten Überlegungen zur e v e n t u e l l im Einzelfall möglichen Anwendung von § 21 GNotKG, falls sich nicht Kosten ohnehin vermeiden lassen durch eigene nicht förmliche Anmeldung (vgl. Hinweise auch in Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl. 2014, Rn. 144).

Soweit im Einzelfall doch ein Entwurf einer ergänzenden HR.-Anmeldung wegen des Adresszusatzes erforderlich sein sollte und eine Nichtberechnung wegen § 21 GNotKG nicht möglich ist (z. B. in dem Fall, dass ein Notar auf die Probleme mit Zustellungen bei fehlenden Geschäftsschildern unter der Adresse damals hingewiesen hat, die Beteiligten aber damals trotz Hinweis keine "c/o-Anschrift" haben wollten, um nur mal einen eindeutigen Normalfall zu bilden) würde sich zwischen den für diesen Fall zu Recht vorgeschlagenen 5.000 Euro und dem privilegierten Wert für UG-Gründungen und nachträgliche Änderungen kein Gebührenunterschied ergeben, da ja alle Werte zwischen 0 und 7.000 Euro bei der Mindestgebühr von 30 Euro "landen".
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