Hallo zusammen,
ich stehe momentan auf dem Schlauch. Wir haben einen Entwurf einer Handelsregisteranmeldung gefertigt, die Unterschriften werden allerdings außerorts von einem anderen Notar beglaubigt und die Urkunde soll sodann an uns zurückgesandt werden. Kann ich, weil die anderen benötigten Anlagen hier beurkundet wurden, die Handelsregisteranmeldung trotzdem beim HR einreichen, auch wenn wir diese nicht beurkundet haben? Ich bin grad verwirrt.
HR-Anmeldung eines fremden Notars einreichen geht das?
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- Foreno-Inventar
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Wieso "als Bote"? Der Entwurf stammt doch von dem einreichenden Notar, nur die U.-Begl. darunter hat ein anderer Notar gemacht.
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Der Begriff "Bote" spielt bei der Einreichung von HR-Anmeldungen keine Rolle, sondern ist nur bei Grundbuchanträgen von Bedeutung. Hierzu heißt es in § 15 Abs. 2 GBO:
"Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen." Wenn der Notar nicht deutlich macht, dass er "gem. § 15 Abs. 2 GBO" tätig wird, ist er nur "Bote".
"Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen." Wenn der Notar nicht deutlich macht, dass er "gem. § 15 Abs. 2 GBO" tätig wird, ist er nur "Bote".
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Eine (fast) gleichlautende Vorschrift gibts allerdings auch für Registersachen im FamFG (stand früher im FGG):
§ 378 Antragsrecht der Notare
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
Ausdrückliche Antragstellungen sind hier aber unüblich und der Notar bekommt trotzdem auch immer eine Eintragungsnachricht. Ob Bote oder nicht, spielt meines Wissens in Registersachen weiter keine Rolle.
§ 378 Antragsrecht der Notare
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
Ausdrückliche Antragstellungen sind hier aber unüblich und der Notar bekommt trotzdem auch immer eine Eintragungsnachricht. Ob Bote oder nicht, spielt meines Wissens in Registersachen weiter keine Rolle.
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@Notariatsmann
Danke für den Hihnweis auf § 378 FamFG.
Wir sind uns aber wohl einig: Bei HR-Anmeldungen ist der Notar (soweit ich das sehe) meist nur "Bote", während § 15 GBO auch praktische Bedeutung hat.
Danke für den Hihnweis auf § 378 FamFG.
Wir sind uns aber wohl einig: Bei HR-Anmeldungen ist der Notar (soweit ich das sehe) meist nur "Bote", während § 15 GBO auch praktische Bedeutung hat.
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§ 378 FamFG hat meines Wissens keine praktische Bedeutung, ist in Notariaten völlig und wohl auch bei den Registerrechtspflegern weitgehend unbekannt. § 15 GBO kommt hingegen ständig zum Einsatz. Seit der elektronischen Registeranmeldung gibts ohnehin regelmäßig kein Begleitschreiben, welches einen Antrag beinhalten könnte, mehr.